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Bayerisches LSG Beschluss vom 21.07.2014 - L 7 AS 587/13 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten zum Meldetermin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fahrten zum Meldetermin sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

2. Fahrtkosten zum Meldetermin können vom Jobcenter im Rahmen einer Ermessensentscheidung erstattet bzw. vorgestreckt werden. Bei Mittellosigkeit des Leistungsberechtigten ist dabei das Ermessen auf Null reduziert.

3. Mittellosigkeit stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, zum Meldetermin nicht zu erscheinen, wenn hierfür Fahrtkosten entstehen. Allerdings ist das Jobcenter umgehend von der Mittellosigkeit zu informieren, damit es ggf. die Fahrtkosten vorstrecken kann.

4. Wer sich nachträglich bei Nichterscheinen zum Meldetermin auf Mittellosigkeit beruft, begeht eine Pflichtverletzung, die zur Absenkung der Leistung führt.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 2 Nrn. 1-2; SGB II § 59 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1; SGB III § 309 Abs. 4

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich gegen eine Absenkung ihres Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 um 10 v.H. monatlich durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Bg.).

Nachdem die Bf. mit Schreiben vom 23.07.2012 dem Bg. mitgeteilt hatte, dass sie am 24.07.2012 zum angesetzten Meldetermin nicht erscheinen werde, da sie noch ein anhängiges arbeitsgerichtliches Verfahren habe, senkte der Bg. nach Anhörung der Bf. mit Bescheid vom 09.08.2012 den Regelbedarf um 10 v.H. monatlich für die Monate September bis einschließlich November 2012 ab.

Mit Widerspruch vom 20.08.2012 trug ...

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