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Bayerisches LSG Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2012 aufgehoben, soweit der Antragsgegner darin zur vorläufigen Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.04.2012 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31.08.2012, verpflichtet worden ist.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2012 wird zurückgewiesen.

II. Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnern den Antragstellern 1/6 ihrer außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu erstatten hat.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Streitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin zu 1. (ASt zu 1.), die zusammen mit ihrem 1990 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2. (ASt 2.), bis einschließlich 30.09.2010 Alg II vom Antragsgegner (Ag) bezogen hat, betreibt ein Cafe. Einen Fortzahlungsantrag vom 27.10.2011 lehnte der Ag mit Bescheid vom 27.01.2012 für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 ab. Aus den vorgelegten Unterlagen über die selbständige Tätigkeit seien nicht alle Einnahmen ersichtlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie der Lebensunterhalt von den Antragstellern (ASt) in den Monaten Oktober und November 2011 mit nur 100 € bestritten worden sein soll. ...

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