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Bayerisches LSG Beschluss vom 12.04.2010 - L 7 AS 144/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskräftige Bescheide im Eilverfahren. fehlender Anordnungsgrund und -anspruch. Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

 

Leitsatz (amtlich)

1. Liegt zur begehrten Leistung ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vor, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.

2. Eine Erstattung nach §§ 102 ff SGB 10 erfolgt zwischen den beteiligten Behörden. Der Leistungsberechtigte kann nicht gegen die Behörde vorgehen, die die Erstattungszahlung erhalten hat.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob den Antragstellern weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen, insbesondere die Miete der bisherigen Wohnung im Juli 2009, ein Restbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für 2009, Umzugskosten (Umzugsfirma und Mietfahrzeug), Kosten der Reparatur eines Computers und weitere Bewerbungskosten. Daneben ist strittig, ob zwei Erstattungen, die zwischen der Beschwerdegegnerin und zwei Rentenversicherungsträgern erfolgten, zu hoch ausgefallen sind.

Die 1949 und 1953 geborenen Beschwerdeführer sind verheiratet. Sie bezogen bis Mitte 2009 von der Beschwerdegegnerin laufend Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 14.05.2009 wurde den Beschwerdeführern zuletzt Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.05.2009 bis 31.10.2009 in Höhe von monatlich 1.161,20 Euro bewilligt.

Dem Beschwerdeführer wurde rückwirkend eine österreichische Invaliditätspension (monatlich 182,42 Euro ab Oktober 2008) und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (monatlich 445,27 Euro ab März 2009) zuerkannt. Im Sommer 2009 erfolgte ein Umzug in eine Wohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereic...

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