Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Wasserversorgungsanlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. Trinkwasserverordnung. Anordnungen zum Trinkwasserschutz. Adressat
Normenkette
VwGO §§ 80, 146; IfSG § 39 Abs. 2; TrinkwV §§ 3-4, 7, 9, 16-17; WEG §§ 10, 15
Verfahrensgang
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2014 wird geändert.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird auch gegenüber der Anordnung in Nr. I.3.5 des Bescheides des Antragsgegners vom 10. März 2014 angeordnet.
III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragstellerin 1/11, der Antragsgegner 10/11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 51 Wohneinheiten, verteilt auf drei Gebäude. Deren Bewohner werden durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage mit Trinkwasser versorgt.
Ein dem Landratsamt übermittelter Prüfbericht eines chemischen Labors vom 29. Oktober 2012 (Probenahme 16.10.2012) stellte in zwei Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage Legionellen und weiter fest, dass die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfülle. Ein weiterer Prüfbericht vom 19. November 2012 (Probenahme 8.11.2012) fand Legionellen noch in einer Wohnung vor. Die von der Hausverwaltung unter dem 15. April 2013 vorgelegte Gefährdungsanalyse einer Fachfirma (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 – 9.4.2013) schlug Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasser...