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VG Würzburg Beschluss vom 14.07.2014 - W 6 S 14.485

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortverfahren. Anordnungen zum Trinkwasserschutz. Trinkwassererwärmungs- und leitungsanlage einer Wohneigentümergemeinschaft. technischer Maßnahmewert für Legionellen mehrfach überschritten. Sanierung von Rohrleitungen mit Epoxidharz. Interessenabwägung

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 5; IfSG § 39 Abs. 2; TrinkwV 2001 § 7; TrinkwV 2007 § 16 Abs. 7; TrinkwV 2001 § 9 Abs. 8; TrinkwV § 17

 

Nachgehend

Bayerischer VGH (Beschluss vom 29.09.2014; Aktenzeichen 20 CS 14.1663)

 

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 wird bezüglich der Anordnung in Nr. I.3.1 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Nr. I.1.1 bis 1.7 und Nr. I.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zutragen.

III. Der Streitwert wird auf 549.750,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) im Bescheid vom 10. März 2014.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude A.-…-Straße 9, 1, und 3 im Markt H. Die Hausverwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der … Hausverwaltung KG (künftig: Hausverwaltung) übertragen. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage (Versorgung der Wohneinheiten in Haus Nr. …1 und …3 durch die Zentralanlage in Haus Nr. …9). Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend...

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