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Bayerischer VGH Beschluss vom 04.10.1989 - 18 P 89.02651

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Dienstzeitregelung. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 24. Juli 1989

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 24.07.1989; Aktenzeichen AN 7 P 89.00512)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 09.10.1991; Aktenzeichen 6 P 21.89)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 24. Juli 1989 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1)

1) durch die Aufhebung der Verfügung Og A 1671 vom 29. März 1989 und

2) durch das Inkraftsetzen der Übergangsregelung vom 5. April 1989 jeweils ohne Beteiligung des Antragstellers gegen dessen Beteiligungsrecht verstoßen hat.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Seit längerem besteht in Teilbereichen des Fernmeldeamts gleitende Arbeitszeit nach den Richtlinien für das Verfahren einer gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Deutschen Bundespost unter Verwendung von Zeiterfassungsgeräten. Kernzeit war von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr, Gleitzeit von Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr sowie von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr, am Freitag von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr sowie von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Mittagspause von einer halben Stunde war in die Gleitzeit eingeschlossen. Normalarbeitszeit war einschließlich einer halben Stunde Mittagspause von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr.

Zur Anpassung dieser Regelung, die auf einer Anordnung des Dienststellenleiters, nicht auf einer Dienstvereinbarung beruhte, an die ab 1. April 1989 eingeführte 39-Stunden-Woche ordnete der Amtsvorsteher im Einverständnis mit dem Personalrat mit Verfügung v...

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