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BAG Urteil vom 31.10.1986 - 8 AZR 244/84

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Leitsatz (redaktionell)

(Urlaubsabgeltung - Urlaubsübertragung) § 12 Abs 1 Nr 10 Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24. März 1979 (MTV-Chemie) enthält keine Regelung, nach der Erholungsurlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte, auf das nächste Urlaubsjahr übertragen wird.

 

Orientierungssatz

Im Anschluß an das Urteil der Sechsten Senats vom 13. Mai 1982 - 6 AZR 12/80 = nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG §§ 4, 9, 1, 7, 13 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen 3 Sa 1356/83)

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.09.1983; Aktenzeichen 3 Ca 3757/83)

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 25. März 1954 bis zum 8. November 1982 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Kraft Verbandszugehörigkeit beider Parteien war auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24. März 1979 (MTV) anzuwenden. Darin heißt es:

"§ 12

Urlaub

I.

Urlaubsanspruch

.....

2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

.....

4. Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub ent-

steht erstmals für das auf das Eintritts-

jahr folgende Urlaubsjahr, sobald das Ar-

beitsverhältnis 6 Monate bestanden hat.

Die Regelung für das Austrittsjahr gemäß

Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.

5. Im Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer für

jeden angefangenen Beschäftigungsmonat im

Unternehmen Anspruch auf ein Zwölftel des

Jahresurlaubs. Scheidet der Arbeitnehmer

wegen Erreichung der Altersgrenze der ge-

setzlichen Rentenversicherung oder wegen

Erwerbsunfähigkeit aus, so erhält er den

vollen Jahresurlaub, es sei denn, daß das

Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr endet.

Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitneh-

mer vor seinem Ausscheiden mindestens 12

Monate lang nicht gearbeitet hat.

.....

7. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit,

die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen

wird, unterbricht den Urlaub. Der Arbeit-

nehmer muß mit dem Arbeitgeber vereinbaren,

wann er den Resturlaub nehmen kann.

.....

10. Der Urlaub ist spätestens bis 31. März des

folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht

bis dahin geltend gemacht worden ist.

.....

IV.

Urlaubsabgeltung

1. Der Urlaub kann grundsätzlich nicht abge-

golten werden.

2. Soweit jedoch bei Beendigung des Arbeits-

verhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht

erfüllt ist, ist er abzugelten.

3. Die Urlaubsabgeltung ist für das Urlaubs-

jahr zulässig, in dem der Arbeitnehmer nach

Erreichung der Altersgrenze der gesetzli-

chen Rentenversicherung oder wegen Erwerbs-

unfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus-

scheidet.

....."

Anfang 1981 bat der Kläger die Beklagte, ihm in der Zeit vom 7. September bis 2. Oktober 1981 Erholungsurlaub zu gewähren. Am 20. Juli 1981 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Am 27. August 1981 wurde er als Pflegefall (halbseitige Lähmung) aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen. Das Arbeitsverhältnis endete am 8. November 1982 wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger hat seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt.

Mit der Klage hat der Kläger Abgeltung seines Erholungsurlaubs für die Jahre 1981 und 1982 in der unstreitigen Höhe von 2.993,79 DM und 3.718,79 DM begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, obwohl er vom 20. Juli 1981 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen sei, stehe ihm der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 1981 und 1982 zu. Dies folge aus den in § 12 MTV enthaltenen Bestimmungen, die eine Übertragung und Abgeltung von Urlaub vorsähen, der wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden könne. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Klä-

ger einen Betrag in Höhe von 2.993,79 DM

brutto nebst Zinsen zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Klä-

ger einen Betrag von 3.718,79 DM brutto

nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr bezüglich des Anspruchs für das Urlaubsjahr 1981, also in Höhe von 2.993,79 DM nebst 4 % Zinsen seit 9. Dezember 1982, entsprochen. Dagegen wendet die Beklagte sich mit der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr 1981. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dieser dem Kläger nicht zu.

In Übereinstimmung mit § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt § 12 IV Nr. 1 und 2 MTV, daß Urlaub grundsätzlich nicht abgegolten werden kann, daß er aber abzugelten ist, soweit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt ist. In einer weiteren nach § 13 Abs. 1 BUrlG zulässigen Ausnahmeregelung sieht § 12 IV Nr. 3 MTV vor, daß die Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr zulässig ist, in dem der Arbeitnehmer nach Erreichung der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

I. Nach § 12 IV Nr. 2 MTV ist der Urlaub des Klägers für 1981 nicht abzugelten.

1. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 1981 war nach der mit §§ 1, 4 BUrlG übereinstimmenden Tarifregelung (§ 12 I Nr. 2 und 4 MTV) Anfang des Jahres 1981 entstanden.

2. Ob dieser Anspruch auf das Jahr 1982 übergegangen und am 8. November 1982, dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, noch nicht erfüllt war, kann offenbleiben. Jedenfalls entfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch 1981, soweit er auf § 12 IV Nr. 2 MTV gestützt werden könnte, bereits deshalb, weil er wegen der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht mehr erfüllbar war und mit Ablauf des 31. März 1983 erloschen ist.

Wie der Sechste Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - BAG 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung, vom 7. März 1985 - 6 AZR 334/82 - BAG 48, 186 = AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Abgeltung, und vom 7. November 1985 - 6 AZR 202/83 - AP Nr. 24 zu § 7 BUrlG Abgeltung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und ihm folgend auch der erkennende Senat (Urteil vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden haben, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und danach über das Ende des Urlaubsjahres hinaus und im Übertragungszeitraum arbeitsunfähig ist. Die Beklagte brauchte somit, selbst wenn dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 8. November 1982 noch ein Urlaubsanspruch für 1981 zustand, diesen nicht nach § 12 IV Nr. 2 MTV abzugelten, weil der Kläger über diesen Zeitpunkt und über das Ende des Übertragungszeitraums hinaus (31. März 1983, vgl. § 12 I Nr. 10 MTV) arbeitsunfähig war.

II. Aber auch nach § 12 IV Nr. 3 MTV ist der Urlaub für 1981 nicht abzugelten.

1. Es bedarf keiner Stellungnahme zu der Frage, ob mit der Beklagten unter "Urlaubsabgeltung ... für das Urlaubsjahr ..., in dem der Arbeitnehmer ... ausscheidet" nur die Abgeltung des im Jahr des Ausscheidens entstandenen Urlaubs zu verstehen ist, oder ob nach dieser Bestimmung auch ein Urlaub abzugelten ist, der aus einem früheren Urlaubsjahr in das Jahr des Ausscheidens übergegangen ist. Auch wenn man letzteres bejaht, sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm nicht erfüllt. Der Urlaub des Klägers für 1981 ist nicht in das Urlaubsjahr 1982 übergegangen.

2. Nach § 12 I Nr. 10 Satz 1 MTV ist der Urlaub spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Wie der Sechste Senat im Urteil vom 13. Mai 1982 - 6 AZR 12/80 - entschieden hat, unterscheidet sich die Regelung des § 12 I Nr. 10 Satz 1 MTV von der des Bundesurlaubsgesetzes nur dadurch, daß der Urlaubsanspruch ohne die Übertragungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres besteht. Eine Übertragungsregelung über diesen Zeitpunkt hinaus für den Fall, daß ein entstandener Urlaubsanspruch wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht werden kann, enthält der Manteltarifvertrag ebensowenig wie das Bundesurlaubsgesetz. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, insoweit von der Rechtsprechung des Sechsten Senats abzuweichen. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 1981 war somit am 31. März 1982 nach § 12 I Nr. 10 Satz 1 MTV, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erloschen.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger den Urlaubsanspruch schon Anfang 1981 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte. Mit dem Sechsten Senat kann der erkennende Senat die Frage offenlassen, ob § 12 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 MTV zu entnehmen ist, daß Urlaub, der vor dem 31. März des Folgejahres geltend gemacht wurde, auch noch nach diesem Zeitpunkt gewährt werden muß (vgl. Urteil vom 13. Mai 1982 - 6 AZR 12/80 -, zu B I 4 b der Gründe a.E.). Auch dadurch, daß der Kläger, als er noch nicht erkrankt war, den Urlaub für das Jahr 1981 geltend gemacht hatte, wurde dieser Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 1982 übertragen. Diese Rechtsfolge hätte nur eintreten können, wenn die Beklagte nach dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Urlaub antreten wollte, den Urlaubsanspruch des Klägers hätte erfüllen können. Der Beklagten wurde die Urlaubsgewährung jedoch dadurch, daß der Kläger am 20. Juli 1981 bis über das Ende des Übertragungszeitraums (31. März 1982) hinaus erkrankte, also aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund, unmöglich. Sie wurde dadurch von ihrer Pflicht zur Gewährung des Urlaubs frei (§ 275 Abs. 1 BGB).

Da der Urlaubsanspruch des Klägers für 1981 somit nicht in das Urlaubsjahr 1982 übertragen worden ist, ist er nicht nach § 12 IV Nr. 3 MTV als Urlaub des Ausscheidensjahres abzugelten.

3. Auch aus § 12 I Nr. 7 MTV, der dem § 9 BUrlG entspricht, ergibt sich nichts anderes. Eine zeitliche Ausdehnung des Urlaubsanspruchs über den Übertragungszeitraum hinaus ist ihr nicht zu entnehmen (vgl. BAG Urteil vom 13. Mai 1982, aaO, zu B I 4 c der Gründe).

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Dr. Weiss K. Fox

 

Fundstellen

Haufe-Index 441563

BAGE 53, 304-309 (LT1)

BAGE, 304

DB 1987, 844-845 (LT)

NZA 1987, 389-390 (LT)

RdA 1987, 126

AP § 13 BUrlG (LT), Nr 25

EzA § 7 BUrlG, Nr 49 (LT)

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