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BAG Urteil vom 27.08.2014 - 4 AZR 518/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse

 

Orientierungssatz

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse setzt voraus, dass durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen.

 

Normenkette

ZPO § 256

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 02.03.2012; Aktenzeichen 3 Sa 953/11)

ArbG Kassel (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 14/11)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 – 3 Sa 953/11 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Mai 2011 – 3 Ca 14/11 – abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob sich das monatliche Entgelt des Klägers ab dem 1. August 2006 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) in seiner jeweils gültigen Fassung und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) richtet.

Der Kläger und der – nicht tarifgebundene – Rechtsvorgänger der Beklagten, der Verein „P”, schlossen am 5. November 2001 einen Arbeitsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

„2.

Einstellung

2.1.

Herr U ist mit Wirkung vom 01.10.2001 beim Arbeitgeber als Sozialarbeiter angestellt. …

2.2.

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) /Gemeinden gilt nur, soweit ausdrücklich in diesem Vertrag auf ihn Bezug genommen wird.

3.

Vergütung

3.1.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem BAT / Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung.

Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung, die der Vergütungsgruppe IVb des BAT entspricht.

3.2.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, den Arbeitgeber sofort über alle Änderungen, welche die Berechtigung zum Bezug und die Höhe des Ortszuschlags betreffen, zu benachrichtigen. Im übrigen gelten die Regelungen des Paragraphen 29 BAT (Gemeinden).

3.3.

Der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld wird in Anlehnung an den BAT gewährt, jedoch nur in der Höhe der Finanzierungsbewilligung des LWV.

3.4.

Alle Verpflichtungen des Arbeitgebers stehen unter dem Refinanzierungsvorbehalt des LWV. Der Verein verfügt über keine eigenen Mittel zur Begründung des Arbeitsverhältnisses. Insofern sind Abschläge vom BAT möglich bis zur Höhe der zugesagten Refinanzierung.

4.

Arbeitszeit

4.1.

Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des BAT (Gemeinden). Die Arbeitszeit beträgt gegenwärtig wöchentlich 28,88 Stunden.

4.2.

…

11.

Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

…”

Am 1. Oktober 2005 traten der TVöD-VKA und der TVÜ-VKA in Kraft.

Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 schloss der Kläger mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten jeweils Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag, die – zB für das Jahr 2007 – auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„Zur Kompensation der veränderten Finanzierung im Betreuten Wohnen wird die Eingruppierung und Einstufung nach BAT für das Jahr 2007 beibehalten auf dem Stand 31.12.2004. Bewährungsaufstiege werden 2007 vollzogen zum entsprechenden Datum unter Berücksichtigung der Veränderungspause lt. Zusatzvereinbarung für das Jahr 2005.

Tarifliche Gehaltserhöhungen finden nicht statt.

Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass für das Jahr 2007 kein Urlaubsgeld und kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.

Sollte das Betriebsergebnis es zulassen, wird der Arbeitgeber im Dezember 2007 eine Sonderzahlung vornehmen.”

Anders als andere Arbeitnehmer des Rechtsvorgängers des Beklagten lehnte der Kläger eine entsprechende Vereinbarung für das Jahr 2008 gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten ab. Im Februar 2008 bot dessen Vorstand den Arbeitnehmern in einer Mitarbeiterversammlung die Einführung des TVöD-VKA mit der Maßgabe an, dass eine halbe Stunde Mehrarbeit zu leisten sei, eine Altersstufensteigerung nicht stattfinde und alle Sonderzahlungen freiwillig seien.

Mit einer im August 2009 eingereichten Klage begehrte der Kläger gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten beim Arbeitsgericht K die Feststellung, dass sich seine Vergütung nach dem TVöD-VKA richtet. Am 1. Oktober 2009 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf den ebenfalls nicht tarifgebundenen Beklagten über. Am 6. November 2009 schlossen der Kläger und der Rechtsvorgänger des Beklagten in dem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Frage der Geltung des TVöD-VKA an den Kläger eine Einmalzahlung zu leisten.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 lehnte der Beklagte eine vom Kläger aufgrund einer Überleitung in den TVöD-VKA begehrte Eingruppierung und die Zahlung eines entsprechenden Entgelts ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Parteien des Arbeitsvertrags hätten bei dessen Abschluss den Wegfall der Dynamik des Bundes-Angestelltentarifvertrags nicht bedacht. Diese Regelungslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Anwendung des TVöD-VKA in seiner jeweils gültigen Fassung einschließlich des TVÜ-VKA zu schließen. Dementsprechend sei er in das Entgeltsystem des TVöD-VKA überzuleiten.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt

festzustellen, dass sich seine Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ab dem 1. August 2006 nach dem TVöD-VKA in seiner jeweils gültigen Fassung, einschließlich des TVÜ-VKA richtet.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags darauf verwiesen, der Arbeitsvertrag enthalte keine planwidrige Regelungslücke. Im Übrigen sei ein etwaiger Überleitungsanspruch des Klägers nach Nr. 11 des Arbeitsvertrags verfallen, jedenfalls verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO richtet. Ihm fehlt jedenfalls das erforderliche besondere Feststellungsinteresse.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage –. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 14, BAGE 124, 240).

Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 522/04 – Rn. 12; 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 – zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa BAG 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 – aaO). Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (vgl. dazu BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – Rn. 21; für die Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 15, BAGE 124, 240; weiterhin BAG 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 – aaO). Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 12. August 2009 – 7 ABR 15/08 – Rn. 12, BAGE 131, 316).

II. Hiervon ausgehend ist der Klageantrag unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Nach dem Wortlaut des Antrags begehrt der Kläger eine Feststellung über die Rechtsgrundlage für die Errechnung seiner Vergütung. In der Berufungsverhandlung hat er insofern klargestellt, dass sich der Begriff der Vergütung im Antrag allein auf die in Nr. 3.1. des Arbeitsvertrags genannte „Vergütung” bezieht, insbesondere also die Einschränkungen und Präzisierungen der folgenden Vereinbarungen in Nr. 3.2. bis 3.4. des Arbeitsvertrags außer Betracht bleiben sollen. Im Ergebnis will der Kläger damit festgestellt wissen, dass der Wortlaut von Nr. 3.1. Satz 1 des Arbeitsvertrags – „Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem BAT/Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung” – für die Zeit ab dem 1. August 2006 wie folgt zu lesen ist: „Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem TVöD-VKA und dem TVÜ-VKA in der jeweils gültigen Fassung”.

2. Für das dahingehend präzisierte Rechtsschutzbegehren des Klägers besteht kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung wäre nur einer von mehreren Berechnungsfaktoren für das dem Kläger zustehende Entgelt geklärt. Weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über zwischen den Parteien streitige Fragen über die zutreffende Berechnung des Entgelts sind dann nicht auszuschließen, wie das weitere Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit zeigt.

a) Mit der Feststellung der Rechtsgrundlage für die Berechnung des Entgelts des Klägers wäre die Anwendung des TVöD-VKA und damit auch der entsprechenden Entgelttabellen eindeutig bestimmt.

b) Zugunsten des Klägers kann weiterhin unterstellt werden, dass sich bei der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD-VKA nach Anlage 1 zum TVÜ-VKA keine Unklarheiten ergeben würden. Danach entspricht die von den Parteien mitgeteilte bisherige VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT – wobei hier aus Gründen der Eindeutigkeit zugunsten des Klägers die Zuordnung zum Tätigkeitsmerkmal der dortigen Fallgruppe 16 unterstellt wird, aus der kein Bewährungsaufstieg möglich ist – der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA (Anl. 1 zum TVÜ-VKA: „bisher. VergGr. IVb ohne Aufstieg nach IVa”). Für eine in den Jahren 2005 bis 2008 erfolgte Änderung in der Eingruppierung des Klägers ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, so dass für den Fall der begehrten Feststellung der Annahme einer entsprechend klaren Zuordnung zu der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA nichts entgegensteht.

c) Diese Feststellung allein klärt das zwischen den Parteien im Streit stehende zutreffende Entgelt des Klägers nicht.

aa) Allein aus der Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe ergibt sich die für das Entgelt erforderliche konkrete Zuordnung des Klägers zu der für ihn maßgebenden Stufe in einer Entgeltgruppe nicht.

(1) Die genaue Höhe des Entgelts nach einer Überleitung in den TVöD-VKA bemisst sich – insbesondere in den ersten beiden Jahren – nicht allein nach der Entgelttabelle zum TVöD-VKA. Sie beruht auf der Bildung eines Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-VKA, welches für die ersten zwei Jahre nach der Überleitung festgeschrieben bleibt (Grundkonstellation in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Damit einher geht eine Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um 0,5 Stunden. Erfolgt die Überleitung in den TVöD-VKA jedoch erst zu einem nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. Oktober 2005 liegenden Zeitpunkt, bemisst sich diese Zwei-Jahres-Frist ab dem individuellen Überleitungsdatum. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA, die im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 vereinbart wurde und folgenden Wortlaut hat:

„Werden Beschäftigte nach dem 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet, wird der Stichtag ‚30. September 2005’ durch das Datum des Tages vor der Überleitung und, soweit der 1. Oktober 2005 als Stichtag genannt ist, dieser durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. Beginn- und Endzeitpunkt von Fristen im TVÜ-VKA verschieben sich in diesen Fällen um den Zeitraum der späteren Überleitung in den TVöD”.

Gegen die normative Wirkung dieser Niederschriftserklärung hen – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Bedenken. Es handelt sich um eine Inhaltsnorm, die in einem Tarifvertrag zwischen Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist. Ihre Bezeichnung als Niederschriftserklärung oder Protokollnotiz ändert daran nichts (vgl. dazu ausf. BAG 26. September 2012 – 4 AZR 689/10 – Rn. 27 mwN).

(2) Über den für die Überleitung entscheidenden Zeitpunkt – und damit über einen maßgebenden Faktor für die Berechnung des Entgelts – besteht zwischen den Parteien Streit, der durch die begehrte Feststellung nicht geklärt wird.

(a) Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Überleitung des Klägers nicht bereits zum 1. Oktober 2005 erfolgt ist, sondern erst später. Als ein solches abweichendes Überleitungsdatum kommt insbesondere der 1. Januar 2008 in Betracht, weil bis zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die jährlich geschlossenen Zusatzvereinbarungen gekennzeichnet war. Nach diesen sollten insbesondere die Eingruppierungen nach dem BAT weiter „beibehalten” und – abweichend vom TVöD-VKA und TVÜ-VKA – auch Bewährungsaufstiege noch vollzogen werden.

(b) Der Kläger hat dem entgegengehalten, damit habe keinesfalls eine Regelung über das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk getroffen werden sollen. Allerdings hat er auch eingeräumt, die Zusatzvereinbarung habe dazu führen sollen, dass die Vergütung „vorübergehend auf einem geringeren Niveau eingefroren” werde.

(c) Damit bleibt zwischen den Parteien – selbst für den Fall einer positiven Entscheidung über den Feststellungsantrag – unklar, zu welchem Stichtag die Überleitung in den TVöD-VKA und damit der Beginn der Zwei-Jahres-Frist für das „Einfrieren” des Entgelts bei gleichzeitiger Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach Maßgabe der Niederschriftserklärung erfolgt ist.

bb) Die Beklagte hat sich überdies darauf berufen, dass sich mit dem TVöD-VKA nicht nur das Entgelt, sondern auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geändert habe. Die Zuordnung einer bestimmten Entgelthöhe zu der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit ermöglicht zwar grundsätzlich auch die Bestimmung eines tariflichen Stundenlohns, der dann im Wege einer einfachen Multiplikation auf die geschuldete Arbeitszeit anzuwenden ist. Es erscheint jedoch fraglich, ob mit der konkreten Bestimmung einer vertraglichen Arbeitszeit von „wöchentlich 28,88 Stunden” und der Bezugnahme auf den BAT der Arbeitsvertrag der Parteien nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit exakt einer „Drei-Viertel-Stelle” – bezogen auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit – entspricht. Wäre dies – wie die Beklagte annimmt – der Fall, hätte sich durch die Anwendung des TVöD-VKA auch die vom Kläger individuell geschuldete Arbeitszeit verändert, nämlich auf drei Viertel von nunmehr 39 Wochenstunden (§ 6 Abs. 1 TVöD). Damit bliebe eine weitere Rechengröße für die Bestimmung des vom Kläger zu beanspruchenden Entgelts ungeklärt.

d) Es kommt hinzu, dass durch den Urteilsausspruch nicht geklärt würde, welchen Entgeltanspruch der Kläger hinsichtlich des vom Feststellungsantrag ebenfalls umfassten Zeitraums vor dem Betriebsübergang am 1. Oktober 2009 noch geltend machen kann. Für den Fall, dass insoweit ein Vergütungsdifferenzanspruch des Klägers bestünde, haftet der Beklagte gesamtschuldnerisch mit seinem Rechtsvorgänger (§ 613a Abs. 2 BGB). Dass der Kläger die aus der begehrten Feststellung erwachsenden Entgeltdifferenzansprüche auch für den Zeitraum vor dem Betriebsübergang geltend machen will, ergibt sich aus der entsprechenden Klage gegen den Beklagten. Der Kläger hat in einem Vorprozess gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten jedoch ebenfalls geltend gemacht, seine Vergütung bestimme sich nach dem TVöD-VKA und dem TVÜ-VKA. Dieser Prozess vor dem Arbeitsgericht K ist wenige Wochen nach dem Betriebsübergang mit einem Vergleich beendet worden, in dem sich der Rechtsvorgänger des Beklagten zur Leistung einer „Einmalzahlung” in einer dem Senat nicht bekannten Höhe verpflichtet hat. Daraus ergibt sich, dass in der vereinbarten „Einmalzahlung” Entgeltdifferenzbestandteile enthalten sind, die bei einem Erfolg der Klage aus der beantragten Feststellung hätten folgen können. Dabei hätte der Rechtsvorgänger des Beklagten insoweit zumindest anteilig auf eine Schuld geleistet, die – in der Sache – nach dem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebserwerber und nunmehrigen Beklagten geltend gemacht wird. Eine solche Leistung wäre entsprechend auf eine eventuelle Vergütungsverpflichtung des Beklagten für die Zeit vor dem Betriebsübergang anzurechnen und ließe jedenfalls im geleisteten Umfang und der entsprechenden Zuordnung zu Entgeltdifferenzzeiträumen überdies das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Eylert, Treber, Creutzfeldt, Steding, Mayr

 

Fundstellen

Haufe-Index 7620034

NZA 2015, 896

ZTR 2015, 219

AP 2016

EzA-SD 2015, 24

EzA 2015

NZA-RR 2015, 211

AE 2015, 172

AUR 2015, 155

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