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BAG Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 625/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Sozialpädagoge im Sozialpsychiatrischen Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung eines „staatlich anerkannten Sozialpädagogen” im Sozialpsychiatrischen Dienst des Diakonischen Werkes-Stadtmission Bayreuth e.V. nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR Diakonisches Werk) Einzelgruppenplan (EGP) 21 „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst”.

 

Normenkette

AVR Diakonisches Werk § 12

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 25.07.1996; Aktenzeichen 8 (6) Sa 169/95)

ArbG Bayreuth (Urteil vom 17.01.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1373/94)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Vereins wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. Juli 1996 – 8 (6) Sa 169/95 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 17. Januar 1995 – 1 Ca 1373/94 – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die arbeitsvertragsrichtiiniengerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger ab 1. Januar 1991 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a AVR Diakonisches Werk hat.

Der am 20. Mai 1952 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge (FH). Er ist seit dem 1. September 1977 bei dem beklagten Verein beschäftigt. Nach § 2 Satz 1 des Dienstvertrages vom 8. November 1977 gelten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Zunächst war der Kläger „Sozialarbeiter im Sozialdienst” und in VergGr. V b AVR Diakonisches Werk eingestuft. Ab 1. Oktober 1980 wurde er in die neue „Beratungsstelle für psychisch Kranke” versetzt, die jetzt „Beratungsstelle für psychische Gesundheit – Sozialpsychiatrischer Dienst des Diakonischen Werkes – Stadtmission B. e.V.” heißt. Sie ist mit einer promovierten Diplom-Psychologin (VergGr. IV a/III AVR Diakonisches Werk) als Leiterin und mit 4,5 Diplom-Sozialpädagogen/-Sozialpädagoginnen besetzt, darunter ist der Kläger. In der Zeit vom 5. März 1985 bis 11. September 1987 nahm der Kläger nach seinem Vortrag auf Veranlassung des beklagten Vereins an einer „Fort- und Weiterbildung in Paar- und Familientherapie” am „Institut für Fort- und Weiterbildung” teil und erhielt über den „erfolgreichen Abschluß” ein „Zertifikat”. Der Kläger wird ab 1. Januar 1991 nach VergGr. IV b AVR Diakonisches Werk bezahlt und erhält eine Vergütungsgruppenzulage von 7,5%.

In der „Stellenbeschreibung für den beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Diakonischen Werkes B.” beschäftigten Kläger vom 1. April 1992, die der Beklagte erstellt hat und die der Kläger „zur Kenntnis genommen hat”, heißt es u.a.:

„7.) Ziele der Stelle:

Mitwirkung beim Aufbau einer Beratungs- und Betreuungsstruktur, um die Versorgung der Klienten im Rahmen des 2. Landespsychiatrieplanes zu gewährleisten.

Mitarbeit bei der Wahrnehmung der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben.

8.) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im einzelnen:

…

e) Arbeit mit Klienten:

reaktive Störungen, neurotische Störungen, depressive Störungen (reaktiv und endogen), manischdepressive Störungen, schizophrene Störungen, suicidale Krisen, psychosomatische Störungen, soziopath. Störungen.

Chronisch Kranke (psychisch Behinderte, Hospitalisationsschäden), Suchtkranke, Doppeldiagnosen (Drogen und Psychosen), Borderlinestörungen, Angehörige (Eltern, Partner, Kinder), sonstiges Umfeld (Nachbarn, Arbeitskollegen, Lehrer usw.)

ea) Allgemeine Beratung (und Motivation) in:

  • rechtlichen Belangen …
  • Vermittlung, Kontaktaufnahme zu entsprechenden Behörden, Überprüfung der rechtsmittelfähigen Bescheide
  • finanziellen Belangen …
  • pädagogischen Belangen …
  • psychologischen Belangen …
  • medizinischen Belangen …

eb) Praktische Einzelfallhilfe unter Berücksichtigung der Hilfe zur Selbsthilfe

ec) Betreuung in Einzel-, Gruppen- und Familienarbeit

– Einzelbetreuung:

kontinuierliche Beratung, Begleitung und Betreuung von psychisch behinderten und chronisch kranken Personen;

Sicherung der Lebenssituation (finanziell, Wohnsituation, Arbeit) = Schuldnerberatung;

Praktische Hilfen zur Alltagsstrukturierung im Zusammenhang mit allen Lebensbereichen (Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Arbeit, Geldeinteilung, Freizeitgestaltung);

Auseinandersetzung mit der psychischen Behinderung (Erkrankung) = psychologisch, sozialtherapeutisch;

Begleitung von Klienten zu Behörden, Ämtern, Ärzten etc.;

Auseinandersetzung mit Medikation;

Angebote zur Vermeidung sozialer Isolation, Hinführen und Begleiten beim Erlernen von Kontaktfähigkeit;

Maßnahmen zur Vermeidung von Krisensituationen (z.B. im familiären Bereich, Arbeitsbereich);

Einbezug des Umfelds in Beratung, Betreuung;

Hausbesuche;

Vermittlung in weiterreichende Heilbehandlung (ambulant, stationär);

Motivation, Vermittlung in rehabilitative Einrichtungen (Übergangsheime, Reha-Einrichtungen, WfB etc.);

Erkennen von akuter Selbst- und Fremdgefährdung = entsprechende Interventionen;

sozialpsychiatrische Krisenintervention (mehrtägige kontinuierliche intensive Begleitung von Klienten, Maßnahmen des Schutzes und der Beruhigung).

– Gruppenbetreuung:

Planung, Organisation und Durchführung von freizeitorientierten und lebenspraktischen Gruppen (nach Bedarf);

offene Nachmittage am Sonntag, Fotogruppe;

Planung, Organisation und Durchführung von gesprächs- und problemorientierten Gruppen (sozialtherapeutisch, psychotherapeutisch orientiert (z.B. Psychosegruppen);

Freizeitmaßnahmen (Tirolfreizeit).

– Einzelberatung:

kontinuierliche, langfristige, psychotherapeutisch orientierte Arbeit mit Klienten;

Erstellen einer Sozialanamnese und Situationsanalyse (lebensgeschichtliche Daten, beruflicher Werdegang, aktuelle Fähigkeiten und Fähigkeiten im allgemeinen sowie im psychischen und sozioemotionalen Bereich;

Entwicklung von Zielvorstellungen zusammen mit Klienten in Abklärung der weiteren möglichen Schritte (hinsichtlich psychischer, medizinischer und sozialer Rehabilitation);

langfristige Beratung von Familien, Angehörigen, Partner zu Fragen des Umgangs (Persönlich, finanziell, rehabilitativ mit dem erkrankten Familienmitglied);

Familien- und Paarberatung = gemeinsame Gespräche;

Einbeziehen von vorhandenen Berichten, Tests, Beurteilungen zur Krankengeschichte des Klienten in die Arbeit mit den Klienten;

Umgang mit Medikation;

Arbeit mit Klienten nach Aufenthalt in psychosomatischen Einrichtungen oder BKH auf Veranlassung dieser Einrichtungen;

psychotherapeutisch orientierte Beratung von Personen, die richterlicherseits zu einer psychologischen Beratung verurteilt worden sind;

Vermittlung zu Psychotherapeuten und in psychosomatische Kliniken;

Erlernen und Einüben von Entspannungstechniken zur Vermeidung der inneren Erregung;

Krisenintervention.

– Gruppenberatung:

Konzeption, Planung, Organisation und Verantwortung von sozial- und psychotherapeutisch orientierten Gruppen zur Auseinandersetzung mit der psychischen Erkrankung, Verbesserung und Wiederherstellung der Kontaktfähigkeit, Stabilisierung der psychischen Gesundheit, als Krisenintervention, zum Erhalt des Arbeitsplatzes und der Leistungsfähigkeit (z.B. Psychosegruppen für Männer, Frauengruppen).

ed) Krisenintervention

  • Abklären der akuten Krisensituation und Abschätzen des Grades der Selbst- bzw. Fremdgefährdung, Unterscheiden zwischen latenter – akuter Suizidneigung
  • Erarbeiten eines Kriseninterventionsplans zusammen mit dem Betroffenen – Betreuung und Beratung in dieser Phase durch

    • regelmäßige Gespräche
    • Einbeziehung des sozialen Umfelds
    • evtl. Einleitung, Zuführung zu medizinischer Behandlung (ambulant, stationär)
    • Einleitung und Mitwirkung bei Zwangseinweisung
    • Beratung und Unterstützung von Angehörigen, deren Partner, Angehörige in einer psychischen Krise sind (1/2)
    • mittel- und langfristig = Erarbeiten von Lösungsschritten, Alternativen zum krisenhaften Geschehen, die zukunftsorientiert sind und auf eine Lösung der hinter der Krise stehenden Ursachen zielt

ef) Betreuungen nach Betreuungsgesetz

  • Betreuung von psychisch Kranken und behinderten Personen mit und ohne Einwilligungsvorbehalt (siehe ec)
  • Einleitung von Betreuungen nach diesem Gesetz, Abklären des Umfangs in Zusammenarbeit mit dem Klienten, Gesundheitsamt, Gericht
  • Berichte, Stellungnahmen für Gesundheitsamt und Bericht über Verlauf der Betreuung zur Abklärung der Aufhebung oder Erweiterung der Betreuung

eg) Freizeitbereich

Motivierung und Hinführung psychisch kranker und behinderter Menschen zu aktivem und sinnvollem Freizeitverhalten …”

Der Kläger benötigt nach seinem Vortrag für etwa 40 % seiner Tätigkeit die psychotherapeutische Zusatzausbildung. Die Einzelberatung mache 25 % seiner gesamten Tätigkeit aus. Für sieben, seit etwa Mitte 1995 für acht Klienten sei er als Betreuer vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1897 BGB bestellt worden, was etwa 10 % seiner Gesamtarbeitszeit ausfülle.

Der Kläger verlangte von dem beklagten Verein mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 erfolglos Vergütung nach VergGr. IV a AVR Diakonisches Werk rückwirkend ab 1. Januar 1991. Mit der beim Arbeitsgericht am 2. Juli 1993 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter sein Ziel, ab 1. Januar 1991 nach VergGr. IV a AVR Diakonisches Werk vergütet zu werden.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, daß der beklagte Verein ab dem 1. Januar 1991 verpflichtet ist, den Kläger in die VergGr. IV a der AVR einzugruppieren und zu bezahlen sowie die nachzuzahlenden Beträge ab der Fälligkeit des Monatsgehaltes mit 4 % zu verzinsen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 25, 26 des EGP 21 der Anlage 1 a zu den AVR Diakonisches Werk. Seine Tätigkeit umfasse die allgemeine Beratung, therapeutisch orientierte Beratung, langfristige rehabilitative Betreuung, Gruppenarbeit (therapeutisch orientiert), Angehörigenberatung, Krisenintervention, teilweise Freizeitarbeit in rechtlichen, sozialen, sozialtherapeutischen, psychologisch orientierten Bereichen, Arbeit mit psychisch kranken und behinderten Menschen, teilweise auch mit psychischen und suchtkranken Menschen (Doppeldiagnose). Die Breite des geforderten/vorhandenen Wissens und Könnens ergebe sich daraus, daß der Kläger über den rein sozialpädagogischen Bereich hinaus (Grundstudium des Klägers) bei seiner Tätigkeit psychologische, psychotherapeutische und medizinische Aspekte zu berücksichtigen habe. Die Tätigkeit des Klägers mit den Klienten sei eine auf langfristige Kontakte ausgerichtete Tätigkeit. Um diese Tätigkeiten verantwortungsbewußt ausüben zu können, habe der Beklagte dem Kläger zweijährige Zusatzausbildungen (Familientherapie/Körperpsychotherapie) ermöglicht. Die besondere außergewöhnliche Erfahrung habe sich der Kläger in seiner zwölfjährigen Tätigkeit erarbeitet. Den sozialpsychologischen Dienst des beklagten Vereins habe der Kläger von Anfang an mit aufgebaut. Auch habe der Kläger Zusatzausbildungen absolviert, Ausbildung in Familien-, in Körperpsychotherapie, Supervision und auch andere Fortbildungsmaßnahmen. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe der Kläger ständig sogenannte Grundsatzentscheidungen in bezug auf den therapeutischen Prozeß mit den Klienten zu treffen. Diese von dem Kläger getätigten Interventionen seien häufig von erheblicher Bedeutung oder oft sogar von lebenserhaltender Bedeutung für die Klienten, z.B. Krisenintervention bei Suizidalität, therapeutische Interventionen in bezug auf die weitere Entwicklung der psychischen Krankheitsbilder wie „Psychosen, Neurosen und Depressionen”. Der Kläger sei im Rahmen seiner klientbezogenen Arbeiten allein handlungs- und zeichnungsberechtigt. Ein Beratungsstellenteam könne mit einbezogen werden. Für den Sozialpsychologischen Dienst sei eine sogenannte Supervision vorgeschrieben. Diese Tätigkeit sei in den übrigen Arbeitsfeldern der Sozialarbeiter nicht vorgesehen. Das weise ebenfalls darauf hin, daß der Kläger eine Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit und von Bedeutung ausübe.

Der beklagte Verein hat beantragt, … die Klage abzuweisen.

Er hat „den vorgetragenen Anteil an der Gesamtarbeitszeit” bestritten. Er hat bestritten, daß es für die Tätigkeit des Klägers einer Zusatzausbildung bedürfe. Zusatzausbildungen seien für die Tätigkeit nicht unbedingt erforderlich, sondern gehörten zur regelmäßigen Fortbildung. Der Kläger sei richtig in VergGr. IV b AVR Diakonisches Werk eingruppiert.

Eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung, wie sie bei der Fallgr. 26 gefordert werde, sei nur bei fachlich und organisatorisch herausragenden Tätigkeiten gegeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Verein seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Vereins zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den beklagten Verein auf Zahlung von Vergütung nach VergGr. IV a AVR Diakonisches Werk.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Der Beklagte hat die nach den AVR zutreffende Vergütung zu zahlen.

2. Der Anspruch des Klägers richtet sich damit nach der Vergütungsordnung der AVR. Für die Eingruppierung des Klägers sind die folgenden Bestimmungen der AVR von Bedeutung:

a) AVR in der bis zum 31. März 1994 geltenden Fassung:

„§ 12 Eingruppierung

(1) Der Mitarbeiter ist nach den in den Anlagen 1 a bis 1 c festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in der Gruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung ist im Dienstvertrag anzugeben.

(2) Die Eingruppierung erfolgt nach der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1 a), nach der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1 b) und nach der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1 c). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.

b) AVR in der für die Zeit ab dem 1. April 1994 geltenden Fassung:

„§ 12

(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Berufsgruppeneinteilungen A, K. und H in den Anlagen 1 a, 1 b und 1 c. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Die Vergütungsgruppe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr bzw. von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.

…”

c) Anlage 1 a zu § 12 AVR (Berufsgruppeneinteilung A) Einzelgruppenplan 21 „Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst” in der ab dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung lautet u.a.:

Vergütungsgruppe V b

…”

17. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 17).

…

Vergütungsgruppe IV b

…

20. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17 mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 1, 8, 10).

…

Vergütungsgruppe IV a

…

25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 20 heraushebt (Anm. 1, 19).

26. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 20 heraushebt (Anm. 1).

…”

Anmerkungen zu Einzelgruppenplan 21:

„…

(8) Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

  1. Beratung von Suchtmittelabhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens der VergGr. V b,
  4. Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst,
  5. Tätigkeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe,
  6. Obdachlosenberatung,
  7. Schuldnerberatung.

…

(19) Eine besondere Schwierigkeit liegt u.a. dann vor, wenn eine Zusatzausbildung Voraussetzung für die Tätigkeit ist.”

3. Die von dem Kläger als zutreffend angesehene VergGr. IV a Fallgr. 25 und Fallgr. 26 bauen auf der VergGr. IV b Fallgr. 20 auf, die wiederum die Erfüllung der Anforderungen der Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 17 voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der beklagte Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – aaO).

a) Für die Zeit bis zum 31. März 1994 ist dabei grundsätzlich von der durch den Kläger überwiegend auszuübenden Tätigkeit auszugehen. Die Neufassung des § 12 AVR zum 1. April 1991 hatte allein redaktionelle Bedeutung (vgl. Scheffer, Kommentar zu den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, 3. Aufl., Stand Januar 1997, § 12 AVR Anm. 1). Nach der VergGr. IV a Fallgr. 25 ist insoweit ein Drittel der auszuübenden Tätigkeit ausreichend. Im Unterschied zu § 22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) kommt es deshalb für den genannten Zeitraum nicht auf die Bewertung einzelner Arbeitsvorgänge an. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist erst zum 1. April 1994 in die AVR Diakonisches Werk eingefügt worden. Der Kläger ist als Sozialpädagoge für die ihm anvertrauten Personen tätig. Er betreut chronisch Kranke (psychisch Behinderte, Hospitalisationsgeschädigte), Suchtkranke, „Doppeldiagnosen” (Drogen und Psychosen), Borderlinestörungen und nimmt Betreuungen im Sinne des Betreuungsgesetzes (BtG) wahr. Diese Arbeitsleistungen sind durch die fürsorgerische Tätigkeit geprägt und machen nach seinem Vortrag mindestens 50 % seiner Arbeitszeit aus.

Das Landesarbeitsgericht geht zwar davon aus, daß der einzelne Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeit er überwiegend ausübt. Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers dazu fehlen indes; auch aus den Gründen wird allenfalls deutlich, daß das Landesarbeitsgericht insoweit von mehr als 50 % direkter Klientenarbeit ausgeht. Frau Dr. S. hat als Zeugin bekundet, der Anteil der direkten Klientenarbeit liege bei mehr als 50 %. Zu der direkten Klientenarbeit gehörten alle Tätigkeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit den Klienten bestehe, z.B. Sprechstundenbesuche, Hausbesuche, Telefonate, Gruppenarbeit, Begleitung von Freizeitaktivitäten, Beratung. Das entspricht dem Vortrag des Klägers, die Einzelberatung mache 25 % seiner gesamten Tätigkeit aus, die Betreuungstätigkeit mache ebenfalls etwa 25 % seiner Tätigkeit aus und die Wahrnehmung von Betreuungen im Sinne des BtG belege 10 % seiner Arbeitszeit. Damit korrespondiert letztlich auch der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, „Arbeit mit Klienten” 5 %, „praktische Einzelfallhilfe …” 15 %, „Einzelfallberatung” 25 %, „Gruppenarbeit” 7 %, „Krisenintervention” 6 %, „Betreuung nach dem Betreuungsgesetz” 10 %, wenngleich der Kläger insoweit unterschiedlich vorgetragen und der beklagte Verein die Zeitanteile stets bestritten hat. Die Stellenbeschreibung vom 1. April 1992 enthält keine Zeitanteile. Es kann unterstellt werden, daß der Kläger als Sozialarbeiter überwiegend für die ihm anvertrauten Personen tätig ist, wobei es sich um „Klienten” und um zu Betreuende nach dem BtG handelt. Der Kläger hilft den „Klienten”, durch „Betreuung in Einzel-, Gruppen- und Familienarbeit” im Zuge der „Arbeit” mit ihnen, sei es Beratung in diversen „Belangen”, „praktischer Einzelfallhilfe unter Berücksichtigung der Hilfe zur Selbsthilfe” usw. (vgl. Stellenbeschreibung). Bei den „Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz” geht es um die „Einleitung von Betreuungen nach diesem Gesetz, Abklären des Umfangs in Zusammenarbeit mit dem Klienten, Gesundheitsamt, Gericht”, um „Berichte, Stellungnahmen für Gesundheitsamt und Gericht über Verlauf der Betreuung zur Abklärung der Aufhebung oder Erweiterung der Betreuung” sowie wieder um „Betreuung in Einzel-, Gruppen- und Familienarbeit” (vgl. Stellenbeschreibung), welch letzteres allerdings im Rahmen einer Betreuung nach dem Betreuungsgesetz als nicht sehr plausibel erscheint.

b) Für die Zeit ab dem 1. April 1994 ist die Neufassung des § 12 AVR Diakonisches Werk einschlägig mit der Folge, daß Arbeitsvorgänge zu bilden sind.

Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IV a setzt voraus, daß zeitlich mindestens zu einem Drittel oder zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a entsprechen (§ 12 AVR).

aa) Unter Arbeitsvorgang versteht der Senat eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Es ist zwar rechtlich möglich, daß die Gesamttätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993

– 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat keine Arbeitsvorgänge gebildet. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die „direkte Klientenarbeit” des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet oder ob bei dieser Tätigkeit des Klägers mindestens zwei Arbeitsvorgänge vorliegen, nämlich „Arbeit mit Klienten” im Rahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes des beklagten Vereins und „Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz”. Zwar hat der Senat bei Betreuungstätigkeit regelmäßig einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen, da die Tätigkeit eines Sozialarbeiters auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihm zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei. Dabei handelte es sich aber stets um einen einheitlichen Aufgaben- oder Personenkreis, wie z.B. bei einem Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe (Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 – AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Hier geht es aber um Angehörige zweier verschiedener Personengruppen, die der Kläger betreut: „Arbeit mit Klienten” im Rahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes und um die Wahrnehmung von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz. Der Senat hat für Sozialarbeiter, die nur mit einem dieser Personenkreise zu tun haben, jeweils einen Arbeitsvorgang angenommen: In der Entscheidung vom 6. August 1997 (– 4 AZR 789/95 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) hat der Senat die Betreuung der einer Sozialarbeiterin/einem Sozialarbeiter im Rahmen der Amtsbetreuung (§ 1900 Abs. 4 BGB) zugewiesenen Personen als einen Arbeitsvorgang angesehen. Arbeitsergebnis ist nicht die einzelne Betreuung, etwa je nach Bezeichnung des Wirkungskreises. Es geht um die in der Regel auf längere Zeit angelegte Total- oder Teilbetreuung zahlreicher Personen, die sich aus zahlreichen, zeitlich auseinanderliegenden unterschiedliche Personen betreffende Einzeltätigkeit bezogen auf die unterschiedlichsten Vorgänge zusammensetzt, wobei in einzelnen Zeitabschnitten die Betreuung bestimmter Personen besonders intensiv erfolgen muß, während sie bei anderen Personen zeitweise fast völlig in den Hintergrund treten kann. Alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. In der Entscheidung vom 6. August 1997 (– 4 AZR 891/95 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT) hat der Senat zwar ausgeführt, es spreche viel dafür, daß die „klientenbezogene Sozialarbeit” einer Sozialarbeiterin in einer Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle der sozial-medizinischen Abteilung eines Gesundheitsamtes einer Großstadt als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist, er hat die Frage aber am Ende offengelassen. Es ist spricht viel dafür, auch für die Tätigkeiten des Klägers, die im Rahmen der „Arbeit mit Klienten” der Stellenbeschreibung anfallen, einen Arbeitsvorgang anzunehmen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz handelt. Alle für den jeweiligen Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Das gilt auch für einen Sozialpädagogen in der Betreuung chronisch Kranker (vgl. Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; vgl. auch Urteil des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter für die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einer Beratungsstelle nach dem Nordrhein-Westfälischen-Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NW)).

Das bedarf aber keine abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach seinem eigenen Vortrag kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a zu. Die vom Kläger gebildeten weiteren Arbeitsvorgänge, Planung mit 1 % der Arbeitszeit, Organisation und Verwaltung mit 3 % der Arbeitszeit, wobei die klientenbezogene Aktenführung zum jeweiligen Arbeitsvorgang Betreuungen und Wahrnehmung von Betreuungen nach dem BtG als Zusammenhangstätigkeiten gehört, Aufsicht, Weisungsbefugnis mit 2 % der Arbeitszeit, Zusammenarbeit mit 2 % der Arbeitszeit, Freizeitbereich mit 2 % der Arbeit – möglicherweise als Zusammenhangstätigkeit zur Betreuungstätigkeit gehörend –, Fortbildung der Kollegen mit 13 % der Arbeitszeit, Öffentlichkeitsarbeit, Vertretung in Gremien und Ausschüssen, wichtige Beziehungen mit insgesamt 3 % der Arbeitszeit, kommt es nicht mehr an, auch wenn insoweit vom Kläger Grundsatzfragen bearbeitet werden sollten. Denn diese Arbeitsvorgänge wären für die Eingruppierung des Klägers nur von Bedeutung, wenn sie mindestens ein Drittel der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen würden, was nicht der Fall ist, oder wenigstens einer oder mehrere von ihnen zusammen mit einem der Arbeitsvorgänge Betreuung von psychisch Kranken oder Wahrnehmung von Betreuungen nach dem BtG ein Drittel der Arbeitszeit ausmachten. Aber auch das ist nicht der Fall, nachdem diese beiden Arbeitsvorgänge weder für sich noch zusammengenommen die Voraussetzungen der VergGr. IV a erfüllen.

c) Der Kläger erfüllt weder für die Zeit bis zum 31. März 1994 noch für die Zeit ab 1. April 1994 die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. IV a AVR Diakonisches Werk.

aa) Das Landesarbeitsgericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. V b Fallgr. 17.

Der Kläger ist Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Die Betreuung von Klienten mit diversen Störungen, chronischen Erkrankungen (Stellenbeschreibung 8 e), die Wahrnehmung von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz (Stellenbeschreibung 8 ef) gehören zum Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters. Auch diese Tätigkeit hat die Veränderung des Betreuten, seiner Lebenslage und Lebensqualität, die Lösung aus unnötiger Abhängigkeit und Überwindung von Sozialisationsdefiziten als Ziel des beruflichen Handelns: Psychisch Kranken und anderen soll geholfen werden und ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, ein normales Leben zu führen (vgl. Urteile des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter und vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 20, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausführt. Der AVR-Geber hat den Begriff „schwierige Tätigkeiten” in der Anmerkung Nr. 8 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Beispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteile vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter und vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Der Kläger erfüllt das Beispiel Buchst. d Tätigkeit im „Sozialpsychiatrischen Dienst”, jedenfalls was seine Betreuungstätigkeit anbelangt. Für die Wahrnehmung von Betreuungen nach dem BtG gilt das nicht. Zwar wird diese Tätigkeit vom Kläger im Rahmen der „Arbeit mit Klienten” im Sinne der Stellenbeschreibung für den Kläger „beim Sozialpsychiatrischen Dienst” ausgeführt. Sie bildet aber einen eigenen Arbeitsvorgang und sie ist in der Anmerkung Nr. 8 nicht genannt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Richtliniengeber haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.). Die Wahrnehmung von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz steht diesen Beispielen indes gleich, zumal nach der Stellenbeschreibung (8 ef) psychisch Kranke und behinderte Personen im Sinne des BtG betreut werden, welcher Personenkreis letztlich auch mit der Anmerkung Nr. 8 Beispiel Buchst. d angesprochen ist.

cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt aber im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 25/26. Sie hebt sich jedenfalls nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 20 heraus.

Die Merkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” sind als unbestimmte Rechtsbegriffe formuliert. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffes ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; BAG Urteile vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 – und vom 26. Oktober 1994 – 4 AZR 842/93 – beide n.v.). Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes hält das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter = ZTR 1994, 291, 292) bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der „besonders schwierigen Tätigkeit” auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 20 in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar und aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Anmerkung Nr. 19 abgestellt, nach der eine besondere Schwierigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn eine Zusatzausbildung Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Es hat ausgeführt, bei der Frage, wann eine Zusatzausbildung Voraussetzung für die Tätigkeit sei, sei auf den Inhalt und das Ergebnis der Tätigkeit abzustellen, nicht auf die Zulassung zur Tätigkeit. Die Tätigkeiten, die dem Kläger innerhalb des Sozialpsychiatrischen Dienstes oblagen, könnten von ihm nur bewältigt werden durch den Einsatz der Zusatzausbildung, die er auf dem Gebiet der Familientherapie und Körperpsychotherapie erhalten habe. Die Arbeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei dem beklagten Verein sei therapeutisch ausgerichtet. Der Kläger werde therapeutisch tätig und diese Tätigkeit könne er nur unter Einsatz der in der Zusatzausbildung vermittelten Kenntnisse erfolgreich erbringen. Familientherapie und Körperpsychotherapie seien Bereiche, die der Psychotherapie zuzurechnen seien, also der Heilbehandlung von seelischen (neurotischen) oder psychosomatischen Erkrankungen mit seelischen Mitteln.

Ob dem Kläger über die Tätigkeit eines Sozialpädagogen mit schwieriger Tätigkeit im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 20 hinaus auch Aufgaben übertragen worden sind, die seine Arbeit als besonders schwierig erscheinen lassen, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben.

Dem Vorbringen des Klägers kann nämlich nicht entnommen werden, daß sich seine Tätigkeit auch durch ihre Bedeutung aus der eines Sozialpädagogen mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 20 heraushebt.

bbb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die Bedeutung der Tätigkeit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Diese muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 94 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter = ZTR, aaO; Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Das Landesarbeitsgericht hat zwar erkannt, daß sich im vorliegenden Fall das Maß der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers an keinem der regelmäßigen Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ableiten lasse. Es hat aber angenommen, diese Sichtweise sei dort zu eng, wo dem Kranken nicht nur soziale Hilfestellung geboten werde, das heiße, die Symptome seiner Krankheit behandelt würden, sondern wo mit einem therapeutischen Ansatz gearbeitet werde. Insoweit werde nicht nur das soziale Umfeld beeinflußt, sondern die Arbeit mit dem Klienten betreffe dessen Psyche, berühre den Kern seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls je nach Art der Therapie seine Angehörigen. Dabei vollziehe sich das Aufdecken persönlicher und familiendynamischer Probleme häufig aufgrund schmerzlicher Erfahrungen und Bewußtwerdung, die in der Therapie vermittelt werde. Die Person, die einen Klienten therapeutisch betreue, sei in der Lage, diesen sowohl im guten als auch im bösen zu „manipulieren”.

Damit ist der Begriff der Bedeutung im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 25, 26 verkannt. Der Kläger ist und bleibt Sachbearbeiter neben anderen, auch wenn seine Beratungs- oder Betreuungstätigkeit psychotherapeutisch orientiert sein mag; im übrigen ist er Betreuer im Sinne des BtG. Er deckt damit weder ein überdurchschnittlich großes Aufgabengebiet ab noch hat seine Tätigkeit erhebliche Auswirkungen nach innen noch für die Allgemeinheit. Auch von etwas Vergleichbarem kann nicht die Rede sein. Die Auswirkungen einer Behandlung mit psychotherapeutischem Ansatz belegen die „Bedeutung” im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 25, 26 nicht. Die einzelne zu betreuende Person steht im Vordergrund der Bemühungen des Klägers. Eine darüber hinausgehende Tragweite nach innen oder nach außen ist mit dieser einzelfallbezogenen Tätigkeit nicht verbunden.

Der Kläger hat sonach keinen Anspruch, nach VergGr. IV a AVR Diakonisches Werk ab 1. Januar 1991 vergütet zu werden.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Kiefer, Winterholler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1127000

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