Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 24.03.1999 - 10 AZR 294/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines angestellten Lehrers an einem Gymnasium. Bewährung in der Oberstufe

Normenkette

BAT § 22; BAT § 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nr. 3 a; BGB § 315

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 3 Sa 541/96)

ArbG Rostock (Urteil vom 25.11.1996; Aktenzeichen 6 Ca 103/96)

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 1997 – 3 Sa 541/96 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25. November 1996 – 6 Ca 103/96 – insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT-O anwendbar.

Der Kläger hat ein dreijähriges Studium an der philosophischen Fakultät der Universität Rostock mit Zeugnis vom 25. Juli 1959 als Mittelschullehrer für die Fächer Deutsch und Geschichte abgeschlossen. Nach einer weiteren Studienzeit von 1964 bis 1968 an der Universität Rostock hat der Kläger die Staatsexamensprüfung im Fach Anglistik abgeschlossen und die Lehrbefähigung in diesem Fach für die allgemeinbildende 10klassige Oberschule erhalten.

Von 1959 bis 1991 war der Kläger an der 10klassigen G…-Oberschule (polytechnische Oberschule) überwiegend in den Klassen 9 und 10 tätig; er ist weiterhin an dieser Schule beschäftigt, die im Jahre 1991 in das J… – Gymnasium Gü… umstrukturiert und umbenannt worden ist. Der Kläger hat im Schuljahr 1993/1994 25 Wochenstunden, davon 2 Wochenstunden in der 11. Klasse unterrichtet, im Schuljahr 1994/1995 von 25 Wochenstunden 5 Wochenstunden Geschichte in den Klassen 11 und 12 und im Schuljahr 1995/1996 von 23 Wochenstunden 3 Wochenstunden Englisch in der 11. Klasse und 3 Wochenstunden Geschichte in der 12. Klasse.

Mit Schreiben vom 13. September 1995 teilte die Untere Schulaufsichtsbehörde des beklagten Landes dem Kläger mit, daß er gemäß dem 2. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (2. ÄndG LBesG) vom 14. Oktober 1995 in die VergGr. III BAT-O eingruppiert bleibe.

Unter dem 25. September 1995 machte der Kläger unter Hinweis auf seine seit mehr als zwei Jahren an der gymnasialen Oberstufe geleistete Unterrichtstätigkeit die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT geltend. Das beklagte Land hat die Höhergruppierung des Klägers mit Schreiben vom 22. Januar 1996 abgelehnt. Ab 1. August 1997 ist der Kläger in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert worden.

Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ab dem 22. Oktober 1994. Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O schon zu diesem Zeitpunkt, da er zum einen auf die Einschränkung seiner Lehrbefähigung bis zur 10. Klasse keinen Einfluß gehabt habe und er im übrigen die Bewährungsvoraussetzungen erfülle. Da er somit unter die Besoldungsgruppe A 13 falle, müsse er ab 22. Oktober 1994 nach VergGr. IIa BAT-O bezahlt werden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, den Kläger ab dem 22.10.1994 nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 seien nur bei überwiegender zweijähriger Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe erfüllt; bei deren Nichtvorliegen verlängere sich die Bewährungszeit entsprechend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat bei seiner Entscheidung die beträchtliche Dauer der Tätigkeit des Klägers mit zu erwartenden reichem Erfahrungsschatz, die ihn flexibler einsetzbar machende Zahl der Lehrbefähigungen sowie die überwiegende Tätigkeit in den Klassen 9 und 10 bis 1991 und die offensichtlich gute Arbeit des Klägers seit Umwidmung der Schule in ein Gymnasium mit seinem über die Lehrbefähigung hinausgehenden Einsatz in der Oberstufe zugrunde gelegt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abweisung der Berufung des beklagten Landes im übrigen festgestellt, daß der Kläger lediglich für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Juli 1997 in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert ist.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet.

Der Kläger kann die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ab 1. Juli 1996 nicht verlangen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat; auch insoweit ist auf die Berufung des beklagten Landes das klagestattgebende Ersturteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne seinen Höhergruppierungsanspruch zwar nicht mit der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes begründen, die Höhergruppierung sei aber deswegen ab 1. Juli 1996 vorzunehmen, weil der Kläger neben dem unstreitigen Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 seit dem 1. Juli 1996 auch das dort vorausgesetzte Bewährungserfordernis durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe erfülle. Aus dem Sinn und Zweck des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz, Besoldungsgerechtigkeit herbeizuführen, sei eine Bewährung der nicht uneingeschränkt lehrbefähigten Lehrer mit Einsatz in der gymnasialen Oberstufe dann anzunehmen, wenn der Einsatz demjenigen von entsprechend lehrbefähigten Lehrern, also von etwa 6,5 Wochenstunden in den Klassen 11 und 12 entspreche. Die Bewährung sei zu bejahen, wenn der zu Bewährende während der Bewährungszeit funktionsmäßig die übertragenen Aufgaben erfülle; eine qualitativ und quantitativ darüber hinausgehende Tätigkeit werde nicht verlangt. Ebensowenig sei eine ausschließliche Beschäftigung in der Oberstufe oder eine überwiegende Tätigkeit erforderlich. Zwar sei eine direkte Anwendung der Bewährungsgrundsätze des BAT bzw. des BAT-O nicht möglich, da die Anwendung der Anl. 1a zum BAT durch die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, ausdrücklich nicht gilt, so daß ein Bewährungsaufstieg als solcher nicht stattfindet (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Die Bejahung der Bewährung ergebe sich jedoch daraus, daß entsprechend § 315 BGB ein Gläubigerermessen auszuüben sei, das der Billigkeit entspreche; ein der Billigkeit entsprechendes Ermessen sei dann anzunehmen, wenn an die Lehrer in der Oberstufe gleiche Anforderungen gestellt würden. Der in der Bewährung befindliche Lehrer solle die Aufgaben erfüllen, die der Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Oberstufe normalerweise erfülle. Bei der Festlegung der Oberstufenbewährung als Voraussetzung für die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O seien keine Bewährungsanforderungen zugrunde zu legen, die über die Normaltätigkeit der nach 1970 ausgebildeten Lehrer hinausgehe. Ein zeitliches Bewährungsmaß von 50 % entspreche vorliegend nicht der Billigkeit, da ein solcher Einsatz von Gymnasiallehrern in der Oberstufe nicht zutreffe. Der Billigkeit entspreche es vielmehr, einen Einsatz des in der Bewährung befindlichen Gymnasiallehrers in der Oberstufe in demselben zeitlichen Umfang zu verlangen, der der Oberstufentätigkeit eines Lehrers mit Lehrbefähigung für die Oberstufe entspreche. Zwar stelle die Zugrundelegung von 25 % Oberstufentätigkeit entsprechend dem üblichen Gymnasiallehrereinsatz kein exaktes Kriterium dar, es sei jedoch an die allgemeine Handhabung angelehnt. Im übrigen ergäben sich für die Zugrundelegung eines höheren Zeitanteils keine Hinweise. Bei 23 Wochenstunden entsprächen 25 % 5,75 Stunden, der Kläger erfülle daher die Voraussetzungen.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II. Der Kläger hat für die Zeit ab dem Juli 1996 keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v.).

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger kann die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O im Klagezeitraum nicht beanspruchen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.

a) Da der Kläger als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen beschäftigt wird, ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Grundsätzlich erfolgt die Eingruppierung des Klägers gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Eine solche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Somit ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, das die 2. BesÜV ab 22. Oktober 1994 abgelöst hat, anzuwenden ist. Die Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht, lautet in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt:

“Studienrat

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14)

2) Als Eingangsamt.

…

13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben.”

b) Der Kläger ist danach in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütungsgruppe II a BAT einzugruppieren, wenn er neben den übrigen – unstreitigen – Voraussetzungen der Fußnote 13 (Fachlehrer mit Staatsexamen – Klassen 5 bis 10; Lehrbefähigung in zwei Fächern) das Erfordernis der Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen erfüllt.

Die Vorschrift enthält neben der Zeitspanne von zwei Jahren keine Angaben zum erforderlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land für die nach Fußnote A 13 erforderliche “Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe …” eine Tätigkeit im Umfang von 50 % der Tätigkeit einer Lehrkraft mit einer uneingeschränkten Lehrbefähigung für das Gymnasium verlangt. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.

aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Fußnote 13 vom Arbeitgeber insoweit eine Ermessensausübung verlangt, als sie für die Einstufung nach Besoldungsgruppe A 13 bzw. Höher-/Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT-O neben den sonstigen Voraussetzungen (Fachlehrer mit Staatsexamen – Klassen 5 bis 10 – mit Lehrbefähigung für zwei Fächer) in Satz 2 eine Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Oberstufe an einem Gymnasium voraussetzt. Daraus folgt, daß nicht jede angestellte Lehrkraft, die zwei Jahre in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet, nach exakt zwei Jahren in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft bzw. in die VergGr. IIa BAT-O höhergruppiert werden muß; vielmehr ist dem Dienstherrn/Arbeitgeber insofern ein Ermessensspielraum eingeräumt.

Das beklagte Land hat das Ermessen in der Weise ausgeübt, daß es bei einer Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von 50 % eines Lehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium die Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren annimmt, bei einer Tätigkeit in geringerem zeitlichen Umfang jedoch den Zeitraum entsprechend verlängert, so daß bei einer Tätigkeit im Umfang von 25 % in der gymnasialen Oberstufe ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde zu legen ist. Dies entspricht auch dem Erlaß des beklagten Landes vom 26. September 1996. Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden bedeutet das, daß zur Erfüllung der zweijährigen Bewährungszeit der Fußnote 13 eine Gesamttätigkeit in der gymnasialen Oberstufe von 50 Wochenstunden erforderlich ist. Das kann bei einem entsprechenden Einsatz der angestellten Lehrkraft in der Oberstufe des Gymnasiums grundsätzlich in zwei Jahren – der Mindestzeitspanne der Fußnote 13 – erreicht werden. Der Zeitraum verlängert sich aber bei einem geringeren zeitlichen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe entsprechend. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ist in einigen – wenigen – Fällen die Zeitspanne der Fußnote 13 von zwei Jahren auch unterschritten worden, was nach der dargestellten Systematik möglich ist.

bb) Das vom beklagten Land zur Anwendung der Fußnote 13 entwickelte System entspricht – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – billigem Ermessen nach § 315 BGB.

Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein billiges Ermessen sei nur dann anzunehmen, wenn an die angestellten Lehrer in der gymnasialen Oberstufe die gleichen zeitlichen Anforderungen gestellt würden, wie an die Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung, und daraus geschlossen hat, daß als Voraussetzung für die Bewährung nach Fußnote 13 ein zeitlicher Einsatz der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe von 25 % der 25 Wochenpflichtstunden, entsprechend dem Einsatz von Gymnasiallehrern mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in der Oberstufe, erforderlich und ausreichend sei, hält das der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Fußnote 13 keinen Anspruch auf Höhergruppierung nach Erfüllung der Mindestbewährungszeit statuiert, sondern nur eine Verpflichtung zu ermessensfehlerfreier Entscheidung begründet. Eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 28. November 1984 – 5 AZR 123/83 – AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht; BAG Urteil vom 19. Mai 1992 – 1 AZR 418/91 – AP Nr. 1 zu Art. 70 Verf. Baden-Württemberg). Dem entspricht die Entscheidung des beklagten Landes.

cc) Zunächst ist zu berücksichtigen, daß durch die in Fußnote 13 eingeräumte Möglichkeit der Höherstufung bzw. Höhergruppierung die betreffenden Lehrkräfte die fehlende Qualifizierung als Lehrer der Klassen 11 und 12 ausgleichen können, die sonst nur durch ein entsprechendes Hochschulstudium mit einer in der Regel um ein Jahr längeren Ausbildungszeit erworben werden konnte. Somit wird dem Interesse der Lehrkräfte Rechnung getragen, die diese Qualifikation zur Zeit ihrer Ausbildung nicht erworben haben, aber schon seit vielen Jahren (in der Regel seit mehr als zwanzig Jahren) in der gymnasialen Oberstufe ohne Beanstandung unterrichten.

Bei dieser Ausgangslage entspricht die Anforderung des beklagten Landes, die Erfüllung der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren bei einem Einsatz von 50 % der Tätigkeit eines Gymnasiallehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung anzunehmen, der Systematik des BAT, der die Eingruppierung (§ 22 BAT) und den Bewährungsaufstieg (§§ 23a, 23b BAT) in der Regel davon abhängig macht, daß zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. Die Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL vom 22. Juni 1995 stellen für die Eingruppierung sogar auf die überwiegende Tätigkeit der angestellten Lehrkraft ab.

Dem steht nicht entgegen, daß ein Einsatz zu 50 % der Pflichtwochenstunden oder ein überwiegender Einsatz der Gymnasiallehrer in der Oberstufe in der Praxis kaum vorkommt. Dies rechtfertigt nicht, für die Bewährung lediglich einen zeitlichen Einsatz wie den der Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung zu fordern. Die Lehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 sind mit denjenigen Lehrkräften – wie dem Kläger –, die die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe nach Fußnote 13 erst erwerben müssen, nicht vergleichbar. Die Lehrkräfte mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium erfüllen durch ihre Ausbildung bereits die Voraussetzungen der angestrebten Besoldungsgruppe A 13 bzw. VergGr. IIa BAT-O. Bei den Lehrkräften mit eingeschränkter Lehrbefähigung sind diese Voraussetzungen zunächst jedoch noch nicht gegeben. Diese Lehrkräfte können vielmehr unter den besonderen Voraussetzungen der Fußnote 13 die entsprechende Qualifikation erst nachholen.

Durch die Vorgehensweise des beklagten Landes, das Merkmal “mindestens” in Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 als erfüllt anzusehen, wenn 50 % des Einsatzes einer Lehrkraft mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in zwei Jahren, also mindestens 50 Wochenstunden erbracht sind, wird auch den Besonderheiten der jeweiligen Schule bzw. in der Person der Lehrkraft (z.B. Krankheit) Rechnung getragen.

dd) Entspricht die Verfahrensweise des beklagten Landes zur Anwendung der Fußnote 13, für die Annahme der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren einen 50 %igen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe zu verlangen, billigern Ermessen im Sinne des § 315 BGB, ergibt sich aus dem von dem Kläger vorgetragenen zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit in der Oberstufe des J…-Gymnasiums in Gü…, daß er im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Juli 1997 mangels eines entsprechenden Einsatzes in der gymnasialen Oberstufe das Bewährungserfordernis der Fußnote 13 noch nicht erfüllt hat.

3. Der Kläger kann im Hinblick auf seine Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 auch keine Gleichbehandlung mit Lehrkräften verlangen, die von vornherein in den Jahren nach 1970 eine uneingeschränkte Lehrbefähigung auch für die Oberstufe erworben haben. Insofern liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

Der Kläger kann die Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O auch nicht ohne Rücksicht auf eine eventuelle Bewährung eigenständig kraft seiner bestehenden Lehrbefähigungen verlangen. Wie der Kläger selbst vorträgt, endete die Polytechnische Oberschule mit der 10. Klasse, umfaßte also keine Klassen 11 und 12, die als gymnasiale Oberstufe anzusehen wären.

Soweit der Kläger seine fehlende Berufung an die erweiterte Oberschule (EOS) mit den Klassenstufen 11 und 12 auf politische Gründe zurückführt, kann dieser Vortrag mangels ausreichender Substantiiertheit die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O als Schadensersatz nicht begründen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Unterschriften

zugleich für den erkrankten Vorsitzenden Richter Dr. Freitag

Hauck

Böck, Walther, v. Baumgarten

Fundstellen

  • Dokument-Index HI2629065

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Sicher agieren: Schnelleinstieg in das Vergaberecht
Schnelleinstieg in das Vergaberecht

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen müssen Transparenz und der wirtschaftliche Umgang der zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet sein. Dieses Buch zeigt Ihnen, wie Sie die Regelungen des Vergaberechts sicher und effizient umsetzen.

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren