Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagsvergütung. Pauschalabgeltung
Normenkette
FeiertagslohnzahlungsG § 1; BGB § 134
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 20.01.1988; Aktenzeichen 7 Sa 880/87) |
ArbG Lingen (Urteil vom 07.05.1987; Aktenzeichen 2 Ca 960/86) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Januar 1988 – 7 Sa 880/87 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Kläger beanspruchen Feiertagsvergütung nach dem Feiertagslohnzahlungsgesetz für die Zeit vom 20. April 1984 bis zum 17. Juni 1986.
Die Kläger sind seit Jahren als Schlachter bei der Beklagten tätig und arbeiten in einer Gruppe zusammen. Ihre Gesamtarbeitsleistung wird je nach Tierart mit unterschiedlichen Stücklohnsätzen abgerechnet und von der Beklagten an die Gruppe ausbezahlt, die den Gesamtlohn unter sich aufteilt. Die gelernten Schlachter erhalten einen Garantielohn von 2.800,– DM und die angelernten Schlachter einen solchen von 2.600,– DM monatlich, falls die Stücklohnsätze darunter liegen sollten. Diese Entlohnungsgrundsätze sind in einem Vertrag vom 28. April 1975 mit nachträglichen Änderungen vom 2. Januar 1981 und vom 1. Februar 1982 enthalten. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger an Feiertagen einen Verdienstausfall erlitten haben und ob dieser gegebenenfalls mit den Stücklohnsätzen pauschal abgegolten ist.
Jeder Kläger fordert eine Feiertagsvergütung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5.533,96 DM.
Die Kläger haben beantragt,
an jeden von ihnen DM 5.533,96 brutto jeweils nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Kläger hätten keinen Verdienstausfall an Feiertagen erlitten, weil die an den Feiertagen nicht geschlachteten Tiere an anderen Tagen nachgeliefert worden seien. Es habe immer Einverständnis zwischen den Parteien darüber bestanden, daß sämtliche Ansprüche der Kläger auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, während des Urlaubs sowie an Feiertagen mit den Stücklohnsätzen abgegolten seien. Anderenfalls hätte die Beklagte die Stücklohnsätze um mindestens ein Viertel niedriger ansetzen müssen. Die nachträgliche Forderung der Kläger auf Bezahlung der Feiertage in den vergangenen zwei Jahren sei verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte will mit der Revision die Klageabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Klägern zu Recht in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5.533,96,– DM brutto Feiertagsvergütung für die Zeit vom 20. April 1984 bis zum 17. Juni 1986 zuerkannt.
I. Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, an Wochenfeiertagen könnten für die Lohnschlachter wegen des Betriebsablaufes keine Lohneinbußen entstehen, weil das an diesen Tagen nicht geschlachtete Vieh an anderen Tagen nachgeliefert worden sei. § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG setzt als Anspruch auf Feiertagslohn voraus, daß an einem Werktag infolge des gesetzlichen Feiertags Arbeitszeit ausgefallen ist und der Arbeitsausfall sich nachteilig auf die Vergütung ausgewirkt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte räumt ein, daß Schlachtgut angeliefert worden wäre, wenn der Gesetzgeber nicht Feiertagsruhe für die betreffenden Tage angeordnet hätte. Das reicht aus, um den Anspruch auf den Feiertagslohn zu begründen. Das Feiertagslohnzahlungsgesetz verfolgt das Ziel, dem Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitsleistung die Vergütung zu sichern, ohne die Gegenleistung erbringen zu müssen. Dafür ist es unerheblich, wie sich der Arbeitsausfall auf die Tage vor oder nach den Feiertagen auswirkt und ob allein schon durch Vor- oder Nacharbeit eine Lohneinbuße vermieden werden kann (BAGE 8, 76, 78 = AP Nr. 5 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 10, 29, 32 = AP Nr. 11 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe; BAGE 18, 213, 215 f. = AP Nr. 20 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu 1 der Gründe; BAGE 22, 45, 48, 50 = AP Nr. 27 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu 2 b und 3 c der Gründe; BAGE 23, 248, 252 f. = AP Nr. 9 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin, zu I 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 17. April 1975 – 3 AZR 289/74 – AP Nr. 32 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Februar 1984 – 3 AZR 103/83 – AP Nr. 43 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG zu I 3 der Gründe).
II. 1. Der hiermit entstandene Verdienstausfall an den Feiertagen ist durch die Stücklohnsätze nicht pauschal abgegolten. Zwar verbietet der Zweck des § 1 FeiertagslohnzahlungsG nicht von vornherein, die Feiertagsvergütung durch einen Zuschlag zum laufenden Stundenlohn vereinbarungsgemäß abzugelten. Das hängt nicht von der Art der Lohnzahlung ab und gilt für den Zeitlohn ebenso wie für die Zahlung eines leistungsabhängigen Stücklohns, wie in diesem Fall. Bei einem vereinbarten Stücklohn oder einem sonst leistungs- oder erfolgsabhängigen Lohn kann ein auf Erfahrungswerten oder konkreten Feststellungen beruhender Zuschlag gezahlt werden, um den Feiertagslohn in dieser Form pauschal abzugelten (BAG-Urteil vom 22. Oktober 1973 – 3 AZR 83/73 – AP Nr. 31 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 28. Februar 1984 – 3 AZR 103/83 – AP Nr. 43 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 a der Gründe). Allerdings muß dann bei einer Pauschalabgeltung des Feiertagslohns der dafür gewährte Zuschlag von vornherein erkennbar und geeignet sein, den gesetzlichen Anspruch zu erfüllen (BAG, a.a.O., mit weiteren Rechtsprechungshinweisen zu I 2 b der Gründe).
2. Von diesen Rechtssprechungsgrundsätzen geht die Vorinstanz zutreffend aus. Nach ihrer Ansicht fehlt es aber an einer deutlichen Abgrenzung der Feiertagslohnabgeltung in den Stücklohnsätzen. Unter diesen Umständen könne auch nicht errechnet werden, ob ein solcher Anteil in einem angemessenen Verhältnis zu der nach § 1 des FeiertagslohnzahlungsG zu zahlenden Arbeitsvergütung stehe oder nicht. Da das auch für die Kläger nicht einsehbar gewesen sei, komme es auf ihre Vorstellung dazu nicht an.
3. Dagegen wendet sich die Revision mit folgenden Ausführungen: Es mag richtig sein, daß die Parteien über die Zusammensetzung des Stücklohns nie gesprochen hätten. Die Beklagte habe jedoch spätestens in der Berufungsinstanz im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, „wie sich der Pauschallohn auf die einzelnen Bereiche verteilt”. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe die angebotenen Beweise nicht erhoben.
Ferner habe das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger zu 1) im Jahre 1980 über die Gewerkschaft NGG von der Beklagten bereits einmal Feiertagslohn verlangt habe, diesen Anspruch aber nicht weiterverfolgt habe, als die Beklagte auf die Abgeltung durch die Stücklohnsätze hingewiesen habe. Das deute, wenn auch nicht auf einen Verzicht, so doch „auf Übereinstimmung mit der Aussage der Beklagten” hin. „Dieser Erklärungswert hätte durch die Vernehmung der angebotenen Zeugen K., F. und W. aufgehellt werden können.”
4. Der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung scheitert schon daran, daß die Beklagte noch nicht einmal schlüssig die vereinbarte Abgeltung des Stücklohns behauptet hat. Sie räumt ein, daß die Parteien darüber „nie gesprochen haben”. Selbst wenn nach der einseitigen Vorstellung der Beklagten ein Teil des Stücklohns zur Abgeltung der Feiertagsvergütung bestimmt gewesen sein sollte, so fehlt es an einer hierfür notwendigen Vereinbarung zwischen den Parteien. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß im Vertrag vom 28. April 1975 ebenso wie in dem Vertrag vom 1. Februar 1982 – allerdings auch ohne nähere Abgrenzung – nur darauf hingewiesen wird, daß die Stücklohnsätze sich auch auf Fehlzeiten durch Krankheit und Urlaub beziehen, die Feiertage aber nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Der weitere Einwand der Beklagten über das Verhalten des Klägers zu 1) im Jahre 1980 ist unverständlich. Die Beklagte meint, der Kläger habe im Jahre 1980 seine Forderungen auf Feiertagsvergütung nicht weiter verfolgt, als die Beklagte darauf hingewiesen habe, daß die Forderungen des Klägers mit den Stücklohnsätzen abgegolten seien. Damit habe der Kläger zwar nicht verzichtet, aber sein Verhalten deute „auf Übereinstimmung mit der Aussage der Beklagten” hin. Es ist unklar, was die Beklagte damit in rechtlicher Hinsicht meint. Einen Verzicht schließt sie ausdrücklich aus. Eine Verwirkung hat sie damit ebenfalls nicht dargelegt.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Pallas, Dr. Frey
Fundstellen