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BAG Urteil vom 15.07.1971 - 2 AZR 232/70

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält daran fest, daß die politische Meinungsäußerung oder Betätigung eines Arbeitnehmers nur dann als Kündigungsgrund in Betracht kommt, wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch konkret berührt wird.

2. Für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

3. Wenn ein Fernmeldehandwerker der Deutschen Bundespost im Jahre 1969 auf dienstliches Befragen erklärt hat, er werde im gegebenen Falle die Ausführung solcher Arbeiten ablehnen, die der Bundespost ua zur Abhörung des Fernsprechverkehrs aufgrund des Gesetzes GG zu Art 10 übertragen sind, so ist bei der Würdigung, ob eine darauf gestützte ordentliche Kündigung sozialwidrig ist, zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, daß die um das Gesetz zu GG Art 10 entstandene allgemeine Rechtsunsicherheit erst durch die sog Abhörentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1970-12-15 2 BvF 1/69 , 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69 = BGBl 1 1971, 59 behoben worden ist.

 

Normenkette

GG Art. 5, 10 Fassung 1968-06-24; KSchG § 1 Fassung 1951-08-10

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.05.1970; Aktenzeichen 3 Sa 3/70)

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 01.12.1969; Aktenzeichen 2 Ca 767/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437650

BAGE 23, 371

BAGE, 371

DB 1971, 2022

NJW 1971, 2325

ARST 1971, 166

AP § 1 KSchG, Nr 83

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 36

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 36

ArbuR 1971, 304

EzA § 1 KSchG, Nr 19

JZ 1971, 785

MDR 1971, 1044

PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 287

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