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BAG Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 553/98 (veröffentlicht am 09.11.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenmäßige Versorgung und strafgerichtliche Verurteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist dem Angestellten Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen zugesagt, die ihm außer bei Kündigung aus wichtigem Grund auch bei vorzeitigem Ausscheiden zustehen soll, so verliert er seine Versorgungsansprüche nicht schon allein aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die bei Beamten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und zum Verlust der Versorgungsansprüche führen würde (§§ 49 ff. BremBG; §§ 48 f. BBG, § 24 BRRG). Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn dem Angestellten deshalb aus wichtigem Grund wirksam gekündigt wird.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BremBG § 49; BBG § 49; BRRG § 24; BBG § 48; BremBG § 50

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 04.06.1998; Aktenzeichen 4 Sa 210/97)

ArbG Bremen (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1216/97)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 4. Juni 1998 – 4 Sa 210/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der im Jahre 1942 geborene Kläger bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einen Anspruch auf Ruhegehalt gegen die Beklagte hat.

Der Kläger war seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten beschäftigt, davon seit dem 15. November 1982 als Leiter der Verwaltung. Im letzten Dienstvertrag der Parteien vom 24. Juni 1985 heißt es im hier wesentlichen:

„§ 8

Versorgung

1. Die H Bremen gewährt Herrn K im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 7 Satz 2 Buchstabe a) (Altersgrenze) dieses Vertrages oder gemäß Buchstabe c) (dauernde Dienstunfähigkeit) Versorgung und im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod Hinterbliebenenversorgung in dem Umfange, in der Weise und in der Höhe, wie sie ein Beamter der Freien Hansestadt Bremen, der nach Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 16, besoldet wird, zu beanspruchen hat. Die maßgeblichen beamtengesetzlichen Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

Die Hinterbliebenenversorgung wird auch gewährt, wenn Herr K stirbt, nachdem der Versorgungsfall gemäß § 7 Satz 2 Buchstabe a) oder c) oder gemäß Ziffer 2 eingetreten ist.

2. Die H Bremen gewährt Herrn K Versorgung in dem Umfange, in der Weise und in der Höhe, wie sie ein Beamter der Freien Hansestadt Bremen, der nach der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 16, besoldet wird, nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Zeitpunkt des Ausscheidens zu beanspruchen hat, auch dann, wenn Herr K aus dem Dienstverhältnis mit der H Bremen ausscheidet, es sei denn, daß

  1. Die H Bremen das Dienstverhältnis aus einem in der Person des Herrn K liegenden wichtigen Grunde (BGB § 626 Abs. 1) gekündigt hat, oder
  2. Herr K das Dienstverhältnis von sich aus kündigt.

…”

Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 16. Juni 1992 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Fristlose Kündigungen, welche die Beklagte im Hinblick auf diese Verurteilung ausgesprochen hatte, führten nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Das Landesarbeitsgericht Bremen stellte in einem Vorprozeß deren Unwirksamkeit fest; der bei der Beklagten bestehende Personalrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Eine danach von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 21. Februar zum 31. August 1995 war Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits, der am 7. August 1995 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Hiernach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung vom 21. Februar 1995 aus betrieblichen Gründen am 31. Dezember 1995 gegen Zahlung einer Abfindung von 225.000,00 DM. Etwaige Versorgungsansprüche des Klägers wurden von der vergleichsweisen Regelung ausdrücklich ausgenommen.

Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, eine Verurteilung schließe einen Versorgungsanspruch nach Maßgabe der vertraglichen Zusage nicht aus. Der Dienstvertrag beschreibe in § 8 Nr. 2 abschließend, unter welchen Bedingungen er bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausnahmsweise keinen Versorgungsanspruch habe. Keine dieser Bedingungen sei erfüllt. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über das Erlöschen eines Pensionsanspruches im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung seien weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren, insbesondere ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Ruhegehalt in Höhe von 55 % der maßgeblichen Besoldungsordnung A nach der Besoldungsgruppe 16.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Dienstvertrag des Klägers verweise, auch was das etwaige Erlöschen von dessen Versorgungsansprüchen angehe, auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen. §§ 49, 50 BremBG seien deshalb anwendbar. Sie schlössen den geltend gemachten Versorgungsanspruch aus.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe 16 der Freien Hansestadt Bremen entsprechend der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu gewähren. Die weitergehende Klage hinsichtlich der Höhe des Versorgungsanspruchs hat es als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend entschieden. Die Beklagte ist nach § 8 Nr. 2 des Dienstvertrages vom 24. Juni 1985 verpflichtet, dem Kläger Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 16 und entsprechend der bei der Beklagten zurückgelegten Dienstzeit zu gewähren.

A. Die nach der nicht angegriffenen Auslegung des Klageantrags durch das Landesarbeitsgericht auf eine entsprechende gerichtliche Feststellung gerichtete Klage ist zulässig. Der Kläger hat hierfür das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Er strebt mit seinem Antrag die Feststellung eines betriebsrentenrechtlichen Rechtsverhältnisses an, das bereits mit Entstehung einer Versorgungsanwartschaft zustande kommt(zuletzt BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 266). Die Beklagte hat den Bestand dieses Rechtsverhältnisses bestritten. Der Kläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Feststellung auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles. Er muß wissen, ob er mit erheblichen Versorgungslücken rechnen muß, wenn er nicht in der verbleibenden Zeit seines Berufslebens private Altersvorsorge betreibt(BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 239 f.; 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 4).

B. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat trotz seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 8 Nr. 2 des Dienstvertrages einen Versorgungsanspruch. Einer der unter Buchstabe a) und b) genannten Ausnahmetatbestände liegt nicht vor. Der Versorgungsanspruch des Klägers wird auch nicht durch § 8 Nr. 1 Satz 2 des Dienstvertrages iVm. § 49 Satz 1, § 50 Satz 1 BremBG ausgeschlossen. Diese Auslegung des Dienstvertrages durch das Landesarbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß es sich um eine typische Vertragsregelung handelt, deren Auslegung in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüft werden kann.

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Rechtskraft des Strafurteils des Amtsgerichts Delmenhorst erloschen. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich nicht aus §§ 49, 50 BremBG. Auch auf der Grundlage der Verweisung in § 8 Nr. 1 Satz 1 des Dienstvertrages können diese Bestimmungen nicht in dem von der Beklagten angestrebten Sinne entsprechend angewendet werden.

1. § 49 und § 50 BremBG entsprechen im wesentlichen § 48 und § 49 BBG. Diese Vorschriften bestimmen im hier wesentlichen, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten, der in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, mit Rechtskraft des Strafurteils endet(§ 49 BremBG, § 48 BBG). Endet das Beamtenverhältnis nach diesen Bestimmungen, hat der frühere Beamte keine Ansprüche auf Leistungen seines früheren Dienstherren(§ 50 Satz 1 BremBG) bzw. keine Ansprüche auf Dienstbezüge und Versorgung(§ 49 BBG), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Verlust von Versorgungsansprüchen knüpft mithin zwingend an die Auflösung des Grundverhältnisses, des Beamtenstatus, an. Bei dieser Verknüpfung handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um eine lediglich formale Verbindung, sondern um ein allgemeines Prinzip, das auch in § 41 BremBG und § 34 BBG seinen Niederschlag gefunden hat: Mit der Beendigung des Grundverhältnisses gehen auch die Rechte hieraus verloren, sei es aufgrund einer Entlassung nach §§ 35 ff. BremBG und §§ 28 ff. BBG, sei es aufgrund der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 49 BremBG, § 48 BBG. Einen Verlust von beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen bei Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses selbst sieht das Beamtenrecht nicht vor.

Damit kann auf dem Weg über eine entsprechende Anwendung der von der Beklagten angezogenen beamtenrechtlichen Vorschriften auch kein Verlust von beamtenähnlicher Versorgung allein deshalb eintreten, weil es zu einer den Voraussetzungen des § 49 BremBG, § 48 BBG entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist, wenn damit nicht zugleich auch das Erlöschen des Grundverhältnisses, des den Versorgungsanspruch vermittelnden Arbeitsverhältnisses, verbunden ist.

2. Die Parteien des Dienstvertrages haben den Umstand, daß ihre vertraglichen Beziehungen anders als das Beamtenverhältnis nicht allein dadurch beendet werden können, daß es zu einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung kommt, Rechnung getragen. Sie haben in § 8 Nr. 2 des Dienstvertrages eine Regelung dazu getroffen, unter welchen Bedingungen es bei einem vorzeitigem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Verlust der erdienten Versorgungsanwartschaft kommen soll. Indem sie hierfür neben einer Eigenkündigung des Klägers bereits jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte aus einem in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ausreichen lassen, haben sie eine umfassende und abschließende Regelung geschaffen. Sie schließt auch eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Beklagten angestrebten Sinne aus, daß die Versorgungsanwartschaft ohne damit zusammenhängende Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Dabei ist die vertragliche Festlegung für den Kläger teilweise sogar ungünstiger als für einen Beamten. Bei ihm reichte bei weitem nicht jeder wichtige Grund im Sinne des § 626 BGB aus, das Beamtenverhältnis mit den Folgen der §§ 41, 50 BremBG und §§ 34, 49 BBG aufzulösen.

3. Nach alledem ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Verweisungsvorschrift in § 8 Nr. 1 Satz 2 des Dienstvertrages keine Rechtsgrundlage für das vorzeitige Erlöschen einer Versorgungsanwartschaft ist. Insoweit trifft § 8 Nr. 2 des Dienstvertrages eine abschließende Festlegung. Die Bedeutung des § 8 Nr. 1 Satz 2 liegt insbesondere darin, daß sie auf die Berechnungs- und Anrechnungsbestimmungen sowie die Fälligkeitsregeln des Beamtenrechts verweist.

II. Die Anwartschaft des Klägers auf beamtenmäßige Versorgung ist nicht aufgrund seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. August 1995 erloschen.

§ 8 Nr. 2 erster Halbsatz des Dienstvertrages erhält dem Kläger auch in diesem Falle den ursprünglichen Versorgungsanspruch nach Maßgabe der bis zu seinem Ausscheiden zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und verweist ihn nicht auf eine Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF.

Es liegt keiner der beiden in § 8 Nr. 2 zweiter Halbsatz des Dienstvertrages abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände vor, nach denen die bei einem vorzeitigen Ausscheiden grundsätzlich aufrecht zu erhaltende Versorgungsanwartschaft erlöschen soll. Weder hat der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst aufgekündigt, noch ist ihm aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt worden. Es steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die dem Kläger gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wegen formellrechtlicher Fehler der Beklagten nicht wirksam waren. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete vielmehr im Wege eines gerichtlichen Vergleichs aufgrund einer von den Parteien so bezeichneten betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung von 225.000,00 DM.

III. Da die Revision der Beklagten nach alledem erfolglos bleiben mußte, hat sie deren Kosten nach § 97 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Born, Reissner

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 09.11.1999 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 507954

BB 1999, 2615

BB 2000, 1578

DB 1999, 2423

DB 2000, 2533

NWB 2000, 3040

NVwZ 2000, 656

ARST 2000, 116

ARST 2000, 257

FA 2000, 30

NZA 2000, 1288

SAE 2000, 261

ZAP 2000, 1224

ZTR 2000, 426

AP, 0

AuA 2000, 35

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