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BAG Beschluss vom 29.09.1999 - 7 ABR 22/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten der Bezirksbetriebsvertretung - Globalantrag

 

Orientierungssatz

Ob eine Fahrt für die Erledigung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig ist, hat die Bezirksbetriebsvertretung in jedem Einzelfall zu beurteilen. Dafür räumt ihr das Gesetz eine Beurteilungsspielraum ein. Sie hat zu prüfen, ob die Fahrten durch die Erledigung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben veranlaßt werden und bei einer Abwägung der Interessen der von ihnen vertretenen Beschäftigten und dem Interesse der Dienststelle an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel notwendig sind. Das läßt eine generelle Feststellung der Reisekosten Vergütungspflicht der Dienststellen nur in den Fällen zu, in denen sich die Notwendigkeit solcher Fahrten generalisierend und unabhängig von einzelfallbezogenen Umständen feststellen läßt.

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesrepublik

Deutschland wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts

Rheinland-Pfalz vom 30. März 1998 - 9 TaBV 10/97 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Bezirksbetriebsvertretung gegen den

Beschluß des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad

Kreuznach - vom 6. Februar 1997 - 5 BV 1342/96 - wird

zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Antragstellerin ist die Bezirksbetriebsvertretung bei der US-Dienststelle "53 D Area Support Group" mit Sitz in B , die als Stufenvertretung für vier Dienststellen mit ca. 1.500 Beschäftigten zuständig ist.

Von den 13 Mitgliedern der Bezirksbetriebsvertretung sind ihr Vorsitzender und ihr Stellvertreter von ihren dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. Beide nehmen die Aufgaben der Bezirksbetriebsvertretung am Sitz der Dienststelle in B wahr. Dafür reisen sie nahezu arbeitstäglich von ihren Wohnorten in Mainz bzw. Mittelreichenbach an. Der stellenplanmäßige Beschäftigungsort des Vorsitzenden befindet sich in B , der seines Stellvertreters in Ba .

Für die Fahrten zum Sitz der Bezirksbetriebsvertretung zahlte die Dienststelle ursprünglich Reisekosten nach den Bestimmungen des Anhangs R TVAL II und erkannte die dafür aufgewendete Fahrtzeit als Arbeitszeit an. Seit April 1996 werden den freigestellten Mitgliedern der Bezirksbetriebsvertretung nur noch "annehmbare Reisekosten" erstattet und die Fahrtzeiten nicht mehr ihrer Arbeitszeit zugerechnet. Gleichwohl ist dem stellvertretenden Vorsitzenden bisher die Zeit, die er innerhalb seiner Arbeitszeit für die arbeitstägliche An- und Abreise zum Sitz der Bezirksbetriebsvertretung aufgewendet hat, als Arbeitszeit vergütet worden.

Die Bezirksbetriebsvertretung hat die Auffassung vertreten, ihre freigestellten Mitglieder seien ungeachtet der Freistellung ihrer bisherigen stellenplanmäßigen Beschäftigungsdienststelle zuzuordnen. Die Anreise zum Sitz der Bezirksbetriebsvertretung sei zur Erfüllung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig. Die dafür aufzuwendende Zeit sei auf die Arbeitszeit anzurechnen. Demzufolge stehe ihren freigestellten Mitgliedern auch eine Reisekostenvergütung nach dem Anhang R zum TVAL II zu.

Die Bezirksbetriebsvertretung hat beantragt,

1. festzustellen, daß die Fahrten ihrer freigestellten

Mitglieder zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen

Beschäftigungsort und ihrem Sitz in B zur Arbeitszeit ihrer

freigestellten Mitglieder zählen,

2. festzustellen, daß ihren freigestellten Mitgliedern für die

Fahrten zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen

Beschäftigungsort und ihrem Sitz in B Reisekostenvergütung

nach den Bestimmungen des Anhangs R zum TVAL II zusteht.

Die Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Bezirksbetriebsvertretung hat das Landesarbeitsgericht den arbeitsgerichtlichen Beschluß abgeändert und nach den gestellten Anträgen erkannt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Bundesrepublik Deutschland die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Bezirksbetriebsvertretung beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte den Feststellungsanträgen nicht entsprechen dürfen. Der Feststellungsantrag zu 1) ist unzulässig, der weitere Feststellungsantrag ist unbegründet.

I. Der Feststellungsantrag zu 1) ist unzulässig. Die Bezirksbetriebsvertretung ist nicht antragsbefugt. Die von ihr begehrte Feststellung betrifft kein personalvertretungsrechtliches Rechtsverhältnis.

Der Bezirksbetriebsvertretung geht es um die Klärung der Frage, ob der zeitliche Aufwand ihrer freigestellten Mitglieder für die arbeitstägliche An- und Abreise zum Sitz der Bezirksbetriebsvertretung zur entgeltpflichtigen Arbeitszeit gehört, soweit sich deren stellenplanmäßige Beschäftigungsdienststelle nicht am Sitz der Bezirksbetriebsvertretung befindet. Mit diesem Inhalt zielt der Antrag nicht auf die Klärung einer personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit. Vielmehr hat die begehrte Feststellung individual-rechtliche Verpflichtungen der freigestellten Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung zum Gegenstand. Mit dem Freistellungsbeschluß nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG wird ein Mitglied der Bezirksbetriebsvertretung von seiner Arbeitspflicht befreit, um betriebsvertretungsrechtliche Aufgaben zu erledigen. Dieser Beschluß suspendiert zwar die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers, läßt jedoch die sonstigen vertraglichen Pflichten der Arbeitsvertragsparteien unberührt. Freigestellte Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung haben deshalb die Pflicht, sich während ihrer vertraglichen Arbeitszeit für die Erledigung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben am Sitz der Bezirksbetriebsvertretung bereitzuhalten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, verletzen sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Ob die von ihnen aufzuwendende Zeit für die Fahrten zum Sitz der Bezirksbetriebsvertretung während der Arbeitszeit durchzuführen und deshalb entgeltpflichtig ist, betrifft demnach arbeitsvertragliche Pflichten und damit eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Individualrechtliche Ansprüche ihrer Mitglieder kann die Bezirksbetriebsvertretung jedoch im Beschlußverfahren nicht geltend machen (vgl. § 2 a ArbGG i.V.m. Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut, BAG Beschlüsse vom 18. Juni 1974 - 1 ABR 119/73 - AP Nr. 16 zu § 37 BetrVG 1972; vom 17. September 1974 - 1 ABR 574/73 - AP Nr. 17 zu § 37 BetrVG 1972 st. Rsp.). Sie müssen von den jeweiligen Mitgliedern selbst im Urteilsverfahren verfolgt werden.

II. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Bezirksbetriebsvertretung ist antragsbefugt. Sie will festgestellt haben, daß ihren freigestellten Mitgliedern für die Fahrten zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen Beschäftigungsort und dem Sitz der Bezirksbetriebsvertretung Reisekostenvergütung nach Maßgabe der einschlägigen tariflichen Bestimmungen zusteht. Gegenstand des Antrags ist die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle für Aufwendungen der Bezirksbetriebsvertretung zur Erledigung ihrer betriebsvertretungsrechtlichen Aufgaben (vgl. § 44 Abs. 1 BPersVG). Die personalvertretungsrechtlichen Kostenerstattungsansprüche ihrer Mitglieder kann die Bezirksbetriebsvertretung im Beschlußverfahren im Wege eines Feststellungsantrags geltend machen.

2. Der Antrag genügt den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 ZPO.

a) Nach seinem Wortlaut bezieht sich der Antrag auf die freigestellten Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung. Gemeint sind damit diejenigen Mitglieder, die durch Beschluß der Bezirksbetriebsvertretung dauerhaft von der Erledigung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben freigestellt sind. Konkret betroffen von den Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bezirksbetriebsvertretung und der Dienststelle ist allerdings derzeit lediglich der stellvertretende Vorsitzende, dessen Beschäftigungsdienststelle sich nicht am Sitz der Bezirksbetriebsvertretung befindet. Auf dessen Person hat die Bezirksbetriebsvertretung ihren Antrag jedoch nicht beschränkt. Durch die im Antrag verwendete Pluralbezeichnung und jeden Verzicht auf eine namentliche oder an individuellen Verhältnissen ausgerichteten Konkretisierung hat die Bezirksbetriebsvertretung erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es ihr um die generelle Klärung der Kostentragungspflicht der Dienststelle für die im Antrag bezeichnete Angelegenheit gegenüber allen derzeit freigestellten und künftig noch freizustellenden Mitgliedern geht.

b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag auch hinreichend bestimmt. Die Bezirksbetriebsvertretung hat den anspruchsberechtigten Personenkreis, den Anlaß der die Kostentragungspflicht auslösenden Tätigkeit sowie die maßgebenden Berechnungsfaktoren ausreichend konkretisiert. Bei einer positiven Entscheidung wäre demnach die Dienststelle verpflichtet, für jede Fahrt zwischen dem stellenplanmäßigen Beschäftigungsort und dem Sitz der Bezirksbetriebsvertretung eine Reisekostenvergütung an die freigestellten Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung zu zahlen. Ob der Bezirksbetriebsvertretung ein solcher Anspruch zusteht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BAG Beschluß vom 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP Nr. 40 zu § 40 BetrVG 1972).

c) Das Feststellungsinteresse für den Antrag folgt aus den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Kostentragungspflicht der Dienststelle für die im Antrag bezeichneten Fahrten der freigestellten Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung. Zwar hat sich die Dienststelle bereit erklärt, die "annehmbaren Kosten" zu erstatten. Davon ist die zu klärende Reisekostenvergütung allerdings ausgenommen.

3. Der Feststellungsantrag zu 2) ist unbegründet. Die begehrte Feststellung rechtfertigt sich nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.

a) Die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle für die Tätigkeit der Bezirksbetriebsvertretung regelt § 44 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut und des Abs. 2 des UP zu diesem Abkommen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten die Mitglieder der Stufenvertretung für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Für die Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung trifft Abs. 2 des UP eine davon abweichende Regelung zur Höhe der Kostenerstattungspflicht. Danach steht den Mitgliedern der Bezirksbetriebsvertretung für Dienstreisen Reisekosten nach den tariflichen Bestimmungen für die Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe zu. Nach der Verweisungssystematik handelt es sich um eine Regelung zur Höhe der Reisekostenvergütung, die die übrigen Voraussetzungen des Reisekostenvergütungsanspruchs nicht berührt.

b) Ob eine Fahrt für die Erledigung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig ist, hat die Bezirksbetriebsvertretung in jedem Einzelfall zu beurteilen. Dafür räumt ihr das Gesetz einen Beurteilungsspielraum ein. Sie hat zu prüfen, ob die Fahrten durch die Erledigung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben veranlaßt werden und bei einer Abwägung der Interessen der von ihnen vertretenen Beschäftigten und dem Interesse der Dienststelle an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel notwendig sind. Das läßt eine generelle Feststellung der Reisekostenvergütungspflicht der Dienststelle nur in den Fällen zu, in denen sich die Notwendigkeit solcher Fahrten generalisierend und unabhängig von einzelfallbezogenen Umständen feststellen läßt (BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 4/84 - DB 1987, 1439). Tatsachen, die einen solchen Schluß zulassen, hat die Bezirksbetriebsvertretung nicht benannt. Sie macht lediglich geltend, ihre freigestellten Mitglieder müßten nahezu arbeitstäglich von ihrem Wohnort aus anreisen, um am Sitz der Bezirksbetriebsvertretung ihre gesetzlichen Aufgaben erledigen zu können. Das berechtigt zu der begehrten umfangreichen Feststellung schon deswegen nicht, weil diese Fahrten einen anderen Sachverhalt betreffen. Der Antrag bezieht sich auf Fahrten zwischen der jeweiligen Beschäftigungsstelle und dem Sitz der Bezirksbetriebsvertretung. Nach dem Vorbringen der Bezirksbetriebsvertretung reisen ihre Mitglieder nicht vom Sitz ihrer Beschäftigungsdienststelle, sondern von ihren Wohnorten an. Unabhängig davon könnte auch eine solche Begründung die begehrte Feststellung nicht tragen. Sie würde nur einen Teil der Anlässe betreffen, die für die im Antrag bezeichneten Fahrten denkbar sind.

Dörner

SteckhanSchmidt Hökenschnieder

Niehues

 

Fundstellen

Dokument-Index HI611031

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