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BAG Beschluss vom 18.09.1991 - 7 ABR 63/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang von Journalisten zum Betriebsratsbüro

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat kann nicht allgemein und ohne weiteres vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser vom Betriebsrat eingeladenen Journalisten Zutritt zum Betriebsratsbüro auf dem Betriebsgelände gewährt. Ein solches Recht steht dem Betriebsrat nur zu, wenn und soweit die Unterrichtung der Journalisten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Unter welchen näheren Voraussetzungen dies der Fall sein kann, war nicht zu entscheiden.

2. Ein auf die Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichteter Antrag, der sich einschränkungslos auf alle denkbaren Fallgestaltungen erstreckt (Globalantrag), ist nicht unzulässig, sondern insgesamt unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mitumfaßt, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht einschränkungslos besteht (Anschluß an BAG Beschluß vom 10.6.1986, 1 ABR 61/84 = BAGE 52, 160 = AP Nr 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 09.02.1990; Aktenzeichen 3 TaBV 4/89)

ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.07.1989; Aktenzeichen 19 BV 8/89)

 

Gründe

A. Der Antragsteller ist der im Forschungslabor Hamburg der beteiligten Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat. Er nimmt die Arbeitgeberin auf Duldung des Zutritts von ihm eingeladener Medienvertreter zum Betriebsratsbüro in Anspruch.

Ende November 1988 trat die Arbeitgeberin mit Plänen zur Neuordnung ihrer Forschungstätigkeiten im Inland an die Öffentlichkeit, darunter auch mit der Absicht, große Teile ihres Forschungslaboratoriums in Hamburg stillzulegen bzw. nach Aachen zu verlagern. Diese Pläne wurden in den Druck- und Funkmedien Hamburgs und seiner Umgebung intensiv behandelt; deswegen wurde die Arbeitgeberin wiederholt von Politikern und von Medienvertretern zu Pressegesprächen gebeten. Journalisten, die der antragstellende Betriebsrat in diesem Zusammenhang in sein Büro eingeladen hatte, verweigerte die Arbeitgeberin wiederholt den Zutritt zum Betriebsratsbüro. Durch eine einstweilige Verfügung wurde ihr am 11. Mai 1989 aufgegeben, zwei namentlich benannten Pressevertretern am selben Tag den Zutritt zum Betriebsratsbüro zu gestatten. Einen entsprechenden weiteren Antrag des Betriebsrats vom 5. Juni 1989, einem namentlich benannten Pressevertreter am selben Tag Zutritt zum Betriebsratsbüro zu gewähren, wies das Arbeitsgericht aufgrund der mündlichen Anhörung vom 8. Juni 1989 als unbegründet, den Hilfsantrag auf Zutrittsgewährung zu einem späteren Termin als unzulässig ab.

Aus Anlaß der geplanten Betriebsänderung kam es zu einem Einigungsstellenverfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans, welches im Verlauf des vorliegenden Beschlußverfahrens nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist.

Mit dem vorliegenden, am 5. Juni 1989 eingereichten Antrag möchte der antragstellende Betriebsrat die generelle Verpflichtung der Arbeitgeberin erreichen, den Zutritt von ihm eingeladener Medienvertreter zum Betriebsratsbüro zu dulden. Er hat geltend gemacht, unabhängig von der Frage, ob es erforderlich sei, daß der Betriebsrat überhaupt Medienvertreter informiere, ergebe sich aus dem ihm am Betriebsratsbüro zustehenden Hausrecht eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Zutritt vom Betriebsrat eingeladener Journalisten zu dulden. Kraft seines Hausrechts entscheide der Betriebsrat und nicht die Arbeitgeberin darüber, wer Zutritt zum Betriebsratsbüro erhalte. Zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zähle auch die Unterrichtung der Medien über die Öffentlichkeit allgemein interessierende Vorgänge wie etwa eine Betriebsänderung, soweit hierdurch die Pflicht zur Geheimhaltung nicht verletzt werde. Das Betriebsverfassungsgesetz verbiete eine solche Information der Medien durch den Betriebsrat nicht.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, vom Betriebsrat

eingeladenen Rundfunk-(Radio- und Fernsehen) und

Pressevertretern den Zutritt zum auf dem Be-

triebsgelände befindlichen Betriebsratsbüro zum

Zweck von Informationsgesprächen mit Vertretern

des Betriebsrats gegen Vorlage des Presseauswei-

ses zu gewähren.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat erwidert, der Antrag sei als Globalantrag unzulässig, weil er zu allgemein gefaßt sei und daher auf die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht hinauslaufe. Dem Betriebsrat stehe das behauptete Recht auch nicht zu. Das Betriebsverfassungsgesetz gewähre Dritten nur dann ein Zutrittsrecht zum Betrieb, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Das Hausrecht des Betriebsrats an seinem Büro gehe darüber nicht hinaus. Der Betriebsrat dürfe sich der Medien nicht von sich aus bedienen, um seine Ziele durchzusetzen, sondern nur - soweit erforderlich - auf Äußerungen der Arbeitgeberin in Medien reagieren.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter, während die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Entgegen seiner Ansicht ist der Antrag jedoch nicht unzulässig, sondern unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag dahingehend verstanden, daß mit ihm die Verpflichtung der Arbeitgeberin begehrt wird, den Zutritt aller vom Betriebsrat eingeladenen Journalisten zum Betriebsratsbüro gegen Vorlage des Presseausweises allgemein und ohne Rücksicht auf den Einzelfall zu dulden. Darin ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen. Die Teilstillegung des Forschungslaboratoriums der Arbeitgeberin in Hamburg ist nicht Inhalt oder Gegenstand des Antrags, sondern hat den vorliegenden Streit nur ausgelöst. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Stillegungsmaßnahme durchgeführt, wann der Interessenausgleich und der Sozialplan abgeschlossen oder ob Maßnahmen des Personalabbaus in dem Forschungslaboratorium in Hamburg durchgeführt sind oder noch bevorstehen.

II. Den derart verstandenen Antrag hat das Landesarbeitsgericht als unzulässig erachtet und insoweit im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag habe nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur künftigen Vornahme einzelner konkreter Handlungen zum Gegenstand, sondern bezwecke in genereller Form eine Klärung der Pflichten des Arbeitgebers im Verhältnis zum Betriebsrat hinsichtlich des Zugangs der Medienvertreter zum Betriebsratsbüro. Diese Frage sei einer generellen gerichtlichen Klärung nicht zugänglich, weil das Bestehen der umstrittenen Verpflichtung des Arbeitgebers jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Zur Entscheidung über den Antrag sei erforderlich, daß das Gericht alle möglichen, denkbaren Fallkonstellationen prüfe, ohne daß diese dem konkreten Antrag zugrunde lägen, und dann entscheide, unter welchen Voraussetzungen das Begehren des Betriebsrats begründet sei und unter welchen nicht. Dies laufe auf ein Rechtsgutachten hinaus, dessen Erstattung nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Gerichts gehöre. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die Konkretisierung eines Unterlassungsantrags aufgestellt habe, seien auch auf Anträge anzuwenden, die auf die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen gerichtet seien.

III. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag nicht unzulässig.

1. Ein auf die Vornahme einer Handlung, auf Unterlassung oder auf Duldung gerichteter Antrag, der sich einschränkungslos auf alle denkbaren Möglichkeiten erstreckt, unter denen das geltend gemachte Recht bestehen soll (Globalantrag) ist nicht entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangels Bestimmtheit oder entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO mangels hinreichenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

a) Die Entscheidung über den Globalantrag erfordert nicht die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht, wie das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 1980 (BAGE 34, 75 = AP Nr. 3 zu § 74 BetrVG 1972) angenommen hat. In der angeführten Entscheidung heißt es zwar unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Globalanträgen, mit solchen Anträgen werde nicht die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter einzelner Handlungen begehrt, sondern bezweckt, die Befugnisse des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin generell zu klären; damit werde nicht eine Entscheidung über ein konkretes, streitiges Recht oder Rechtsverhältnis begehrt, sondern die Antwort auf eine abstrakte Rechtsfrage; das aber laufe auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus und damit auf eine Aufgabe, zu der das Gericht nicht legitimiert sei (aaO, S. 79, unter II 3 der Gründe). Dem hat sich der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 8. November 1983 (BAGE 44, 226, 232 ff. = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit m. Anm. Grunsky) angeschlossen.

b) Indessen läuft die Entscheidung über einen Globalantrag auch in den Fällen, in denen der geltend gemachte Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch nicht unter allen Umständen oder nicht für alle Fallkonstellationen besteht, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt, nicht auf die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus. Einem Globalantrag kann nur stattgegeben werden, wenn der Anspruch auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung der Handlung unter allen denkbaren Gesichtspunkten einschränkungslos besteht. Ist dies nicht der Fall, sondern besteht der Anspruch nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Einzelfall, so muß der Globalantrag im ganzen als unbegründet zurückgewiesen werden. Das Gericht darf auf den Globalantrag nicht dahingehend erkennen, daß der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im übrigen nicht bestehe. Mit einer solchen Entscheidung würde es nicht etwa noch im Rahmen des § 308 ZPO lediglich weniger als beantragt zusprechen, sondern es würde unter Verstoß gegen diese Vorschrift anstelle des Beantragten etwas anderes zuerkennen (vgl. Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - Bl. 5 R). Es ist rechtlich etwas anderes, ob ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch einschränkungslos für alle denkbaren Fälle oder nur in bestimmten, von weiteren Umständen abhängigen Einzelfällen besteht (vgl. Grunsky, aaO). Ohne auf solche besonderen Umstände abstellende Anträge ist das Gericht von Rechts wegen gehindert zu prüfen, unter welchen weiteren Voraussetzungen das geltend gemachte Recht dem Antragsteller zusteht. Dementsprechend ist der Globalantrag als unbegründet abzuweisen, wenn er auf alle denkbaren Fallkonstellationen gerichtet ist und der mit ihm verfolgte Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch auch nur in einem von ihm erfaßten Fall nicht besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt (BAGE 52, 160, 166 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe; vgl. auch Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, 1990, § 81 Rz 9).

2. Der vorliegende Globalantrag genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er umfaßt alle denkbaren Fallkonstellationen und Möglichkeiten und läßt insoweit nichts unbestimmt.

3. Auch sonst bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Der Betriebsrat berühmt sich unter Hinweis auf sein Hausrecht nach wie vor eines ihm gegenüber der Arbeitgeberin uneingeschränkt zustehenden Anspruchs auf Duldung des Zutritts von ihm eingeladener Medienvertreter zum Betriebsratsbüro gegen Vorlage des Presseausweises. Dieses Recht wird ihm von der Arbeitgeberin grundsätzlich bestritten. Aus einem - wie hier - ernsthaften, durch andere Ereignisse nicht überholten Streit folgt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BAG Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 - AP Nr. 7 zu § 81 ArbGG 1979).

IV. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß das geltend gemachte Recht dem Betriebsrat nicht uneingeschränkt zusteht und nicht unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles einheitlich beurteilt werden kann.

1. Zur Begründung seiner Ansicht hat das Landearbeitsgericht im wesentlichen gemeint, auch im Zusammenhang mit der anstehenden Betriebsänderung könne eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitgeberin, vom Betriebsrat eingeladenen Medienvertretern den Zugang zum Betriebsratsbüro gegen Vorlage des Presseausweises zu gestatten, nur angenommen werden, wenn die Informationsgespräche mit den Medienvertretern zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich seien. Ein weitergehender umfassender Anspruch des Betriebsrats ergebe sich auch nicht aus dem ihm an den Räumen des Betriebsrats zustehenden Hausrecht, denn es erstrecke sich nicht auf die Zuwege zum Betriebsratsbüro. Allerdings sei der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG im Rahmen des zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats Erforderlichen nicht nur verpflichtet, dem Betriebsrat hinreichenden Raum zu überlassen, sondern auch, Dritten in diesem Rahmen den Zutritt zu den Räumen des Betriebsrats zu gestatten.

2. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der der Arbeitgeber unabhängig von den Umständen des Einzelfalls den Zugang betriebsfremder Medienvertreter (Journalisten) zum Betriebsratsbüro gegen Vorlage des Presseausweises zu dulden hat, wenn sie vom Betriebsrat eingeladen worden sind. Ein solches uneingeschränktes Recht des Betriebsrats läßt sich insbesondere nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG ableiten.

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich ein solches Recht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber nicht daraus, daß dem Betriebsrat an den ihm vom Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellten Räumen das sogenannte Hausrecht zusteht. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, der Betriebsrat habe während der Zeit, in der ihm diese Räume zur Verfügung gestellt worden seien, an oder in ihnen das "Hausrecht" (vgl. Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 69; Fitting/Auffarth/ Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 40 Rz 40; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Rz 70; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 52; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 41, jeweils unter Hinweis auf die anderen genannten Fundstellen) und hieraus gefolgert, daß grundsätzlich der Betriebsrat entscheide, ob der Aufenthalt in den ihm derart zur Verfügung stehenden Räumen rechtmäßig sei oder nicht (vgl. Wiese, aaO, m.w.N.). Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Indessen steht dem Betriebsrat ein Hausrecht nur insoweit zu, als für ihn die Räume zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich sind. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem Räume nur "im erforderlichen Umfang" zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend steht dem Betriebsrat das Hausrecht an diesen Räumen gegenüber dem Arbeitgeber auch nur in diesem Umfang zu. Das Hausrecht berechtigt den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber jedenfalls nicht, Dritten Zugang zu den Räumen des Betriebsrats zu gewähren, wenn und soweit Zutritt oder Aufenthalt Dritter im Betriebsratsbüro zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht erforderlich sind. Andererseits ist der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat mit Rücksicht auf dessen Hausrecht verpflichtet, unter Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsbelange des Arbeitgebers den Zugang Dritter zum Betriebsratsbüro zu dulden, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.

b) Es gehört nicht zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, von sich aus und ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die außerbetriebliche Öffentlichkeit über "allgemein interessierende Vorgänge" des Betriebs zu unterrichten. Weder aus den in Einzelbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes geregelten besonderen Aufgaben und Befugnissen des Betriebsrats noch insbesondere aus der Aufzählung seiner allgemeinen Aufgaben in § 80 Abs. 1 BetrVG noch aus der Generalklausel über die vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ergibt sich eine Befugnis des Betriebsrats, derart von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über irgendwelche betrieblichen Vorgänge zu unterrichten. Dies schließt nicht aus, daß dem Betriebsrat mit Rücksicht auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit oder zur Abwehr hiergegen gerichteter Störversuche das Recht zustehen kann, seinerseits Medienvertreter über seine Einstellung zu in der Öffentlichkeit bereits bekannten betrieblichen Vorfällen zu unterrichten, wenn sich der Arbeitgeber seinerseits in einer Weise an die Presse oder an sonstige Medien gewandt hat, die eine Antwort durch den Betriebsrat erfordert. Unter welchen näheren Umständen dies der Fall sein kann, ist indessen im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, weil sich der Antrag hierauf nicht erstreckt.

V. Eine Verpflichtung der beteiligten Arbeitgeberin, den Zugang vom Betriebsrat eingeladener Medienvertreter zum Betriebsratsbüro gegen Vorlage des Presseausweises zu dulden, besteht nach allem nur, wenn und soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats für ihn erforderlich ist, diese Medienvertreter überhaupt im Betriebsratsbüro über betriebliche Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Öffentlichkeit zu unterrichten. Unter welchen näheren Voraussetzungen dies der Fall sein kann, war hier vom Senat nicht zu prüfen. Denn der Antrag des Betriebsrats ist auf die einschränkungslose Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Zugang von Medienvertretern zum Betriebsratsbüro zu dulden, gerichtet. Weil dem Betriebsrat ein solches Recht ohne Rücksicht auf besondere Umstände des Einzelfalles nicht zusteht, mußte dem Antrag der Erfolg versagt bleiben, so daß sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis als unbegründet erweist.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann

Ruppert Jubelgas

 

Fundstellen

Haufe-Index 441019

DB 1992, 434-435 (LT1-2)

DStR 1992, 516-516 (T)

BuW 1992, 140 (K)

EBE/BAG 1992, 18-19 (LT1-2)

BetrVG, (8) (LT1-2)

JR 1992, 220

JR 1992, 220 (S)

NZA 1992, 315

NZA 1992, 315-317 (LT1-2)

RdA 1992, 63

AP § 40 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 40

AfP 1992, 90

AfP 1992, 90-91 (ST)

AuA 1992, 318 (LT1-2)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 67 (LT1-2)

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