Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 18.01.2001 - 2 AZN 933/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 26.09.2000; Aktenzeichen 6 Sa 155/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2000 – 6 Sa 155/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit seiner Klage ua. gegen Kündigungen der Beklagten vom 30. September 1996 bzw. 1. Oktober 1996 zum 31. März 1997 gewendet. Die Beklagte hat hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Das Arbeitsgericht hat das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 90.000,00 DM zum 31. März 1997 aufgelöst. Die nur hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nach einer Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 26. September 2000 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil wegen Divergenz.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann begründet, wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten abstrakten Rechtssätze von dem anzufechtenden wie von dem angezogenen Urteil tatsächlich aufgestellt wurden und voneinander abweichen und das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG; BAG 15. Oktober 1979 – 7 AZN 9/79 – BAGE 32, 136). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe in dem anzufechtenden Urteil festgestellt, daß der Kläger die beiden Zeugen um Vertraulichkeit gebeten hatte, und damit einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1996 – 2 BvR 2137/95 – NJW 1997, 185 und von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2000 – 2 AZR 97/98 – abweiche. Außerdem habe das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung den durch die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes des Beschwerdeführers erfolgten Verstoß gegen dessen Persönlichkeitsrecht festgestellt und dadurch einen weiteren Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz im Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 4. November 1982 – 3 Sa 580/82 – abweiche. Schließlich habe das Landesarbeitsgericht behauptet, der Beschwerdeführer habe auf der Grundlage der Massivität der vom Zeugen Dr. B… bekundeten Äußerungen mit deren Weitergabe durch den Zeugen rechnen müssen und damit einen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 1988 – 9 Sa 5/88 – stehe.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Divergenzen bestehen schon deshalb nicht, weil das Landesarbeitsgericht die vom Beschwerdeführer selbst gebildeten Rechtssätze nicht, auch nicht konkludent aufgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr einzelfallbezogen anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht vorliegen. Anhaltspunkte dafür, daß das anzufechtende Urteil mit den vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen allgemeine abstrakte Rechtssätze aufstellen wollte, wie sie der Beschwerdeführer formuliert hat, bestehen nicht. Es genügt insoweit nicht, daß der vermeintlich abweichende Rechtssatz aus dem anzufechtenden Urteil nur mittels der Erwägung entnommen wird, das Landesarbeitsgericht müsse folgerichtig von einem in der Entscheidung nicht erörterten Rechtssatz ausgegangen sein. Andernfalls würde in Ergänzung der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen ein Rechtssatz abgeleitet, von dem sich nicht feststellen läßt, ob ihn das Berufungsgericht wirklich vertreten wollte oder ob es das Rechtsproblem übersehen hat oder von anderen, nicht ausgesprochenen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Auch mit einer Ergänzung des anzufechtenden Urteils durch vom Beschwerdeführer selbst gebildete, von divergenzfähigen Entscheidungen abweichende Grundsätze können die Voraussetzungen einer Divergenz nicht dargelegt werden (BAG Beschluß 10. Juli 1984 – 2 AZN 337/84 – AP ArbGG § 72a Divergenz Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 44).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Rost, Bröhl, Fischermeier, Bartel, Nielebock

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785952

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Sicher agieren: Schnelleinstieg in das Vergaberecht
Schnelleinstieg in das Vergaberecht

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen müssen Transparenz und der wirtschaftliche Umgang der zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet sein. Dieses Buch zeigt Ihnen, wie Sie die Regelungen des Vergaberechts sicher und effizient umsetzen.


LAG Nürnberg 6 Sa 155/00
LAG Nürnberg 6 Sa 155/00

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – 2 AZN 933/00 –  Entscheidungsstichwort (Thema) Kündigung  Verfahrensgang ArbG Nürnberg (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 4 Ca 8766/96)   Nachgehend BVerfG (Beschluss vom 31.07.2001; ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren