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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.04.1988 - 9 Sa 5/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wichtiger Grund, Vertraulichkeit eines Gesprächs mit Mitarbeitern

 

Leitsatz (amtlich)

Macht ein Arbeitnehmer gegenüber einem Mitarbeiter hinsichtlich des Inhabers des Arbeitgebers (Werbeagentur) beleidigende Äußerungen und kündigt er an, er werde dafür sorgen, daß sein Arbeitgeber kaputtgehe, so kann dies ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sein, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Vertraulichkeit des Gesprächs ausgehen konnte. Dies wird man dann annehmen können, wenn der Arbeitnehmer wußte, daß der Gesprächspartner ein Duzfreund des Geschäftsinhabers ist und der Mitarbeiter den Arbeitnehmer während des Gesprächs auffordert, zu schweigen. Bei dieser Fallgestaltung ist jedenfalls dann ein wichtiger Grund anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer selbst eine hochdotierte Stellung einnimmt (7.500,– DM brutto monatlich), direkt mit dem Firmeninhaber zusammenarbeiten muß und im Außendienst ständig Kontakt mit Kunden hatte. Im zu entscheidenden Fall war bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer noch keine vier Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 12.08.1987; Aktenzeichen 4 Ca 59/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 12.08.1987 – 4 Ca 59/87 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 1987 und vom 05. Februar 1987 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen, wobei die Kündigung von 05. Februar 1987 vorsorglich zum 31. März 1987 ausgesprochen wurde.

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der D...

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