Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – 2 AZN 933/00 –
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 4 Ca 8766/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.04.1997 – Gz.: 4 Ca 8766/96 – wird zurückgewiesen. Es verbleibt bei Nr. 2 des Urteils vom 10.11.1998.
2. Der Kläger trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens 6(4) Sa 509/97. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens 2 AZR 903/98 und des Berufungsverfahrens 6 Sa 155/00.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt das Waldkrankenhaus … in E. Ärztlicher Direktor ist Dr. H. Verwaltungsdirektor Dipl. Betriebswirt (FH) B.. Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 30.06.1995 bei der Beklagten als Chefarzt an der I. Klinik … Schwerpunkt Gastroenterologie beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.09.1996 sprach die Beklagte eine fristlose Kündigung aus. Unter dem 01.10.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die ursprünglich beabsichtigte fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung zum 31.03.1997 umgewandelt werde. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Kündigung sei wegen fehlender Zustimmung der Mitarbeitervertretung unwirksam. Mangels eines Kündigungsgrundes sei sie sozialwidrig. Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung lägen nicht vor.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
I. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30.09.1996 zum 31.03.1997 aufgel...