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ArbG Stuttgart Beschluss vom 23.07.2001 - 6 BV 167/00

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 1 ABR 30/02)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 2 TaBV 2/01)

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Beachtung der Mitbestimmungsrechte im Arbeitszeitbereich.

Die Arbeitgeberin, ein Kraftfahrzeughersteller, ist Mitglied im Südwestmetall, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. Sie beschäftigt in ihrem Stuttgarter Betrieb Zentrale circa 12.000 Beschäftigte, die überwiegend administrative Funktionen für die deutsche Unternehmensspitze der Arbeitgeberin erfüllen. Die Beteiligte Ziff. 1 ist der örtlich zuständige Betriebsrat. Die Beteiligte Ziff. 2 ist eine im Stuttgarter Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft.

Ein Beschlussverfahren hinsichtlich der Vorlage von Gleitzeitkontoauszügen, die die Arbeitgeberin in Vollzug einer Betriebsvereinbarung erstellt und als Kontrollinstrument verwendete, wurde im Sinne des Betriebsrats entschieden (LAG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 – 15 Ta BV 11/93, BB 1994, 1352 bis 1353).

Der Betriebsrat bildete im November 1998 eine Arbeitszeitkommission, die sich seither der Überwachung von Arbeitszeitbestimmungen widmet. Im März 1999 hat auch die Beteiligte Ziff. 2 in ihrer Gewerkschaftszeitschrift die Arbeitgeberin beispielhaft auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände im Bereich „Vertrieb-Service” hingewiesen.

Am 01.10.1999 unterzeichneten die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 2 eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit für die Zentrale der Beteiligten Ziff. 3 (im folgenden BV Classic). Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut.

„Präambel

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend „Mitarbeiter”) soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit gegeben werden, in dem vereinb...

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