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ArbG Passau Urteil vom 13.03.1998 - 4 Ca 906/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.467,77 DM zu zahlen, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.06.1997.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 11/100. Die Beklagte hat 89/100 zu tragen.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Schlußurteil auf 4.225,46 DM

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit hinsichtlich der Vergütung des Klägers für die Arbeitsleistungen im Monat Mai 1997. Der Kläger war seit erheblicher Zeit bis zum Monat Mai 1997 als Ausbeiner und Zerleger für die Beklagte tätig. Er erstellte für seine Dienste als selbständiger Metzger, wie er sich selbst bezeichnete, monatliche Rechnungen dergestalt, daß je Kilogramm geschlachteten und verarbeiteten Fleisches ein Preis von 0,265 DM zuzüglich (damals) 15 % Umsatzsteuer von der Beklagten zu vergüten waren. Von der sich hieraus ergebenden Vergütung wurde jeweils eine Umsatzmiete von 6 % für die Benutzung des Schlachthauses und der Geräte während der Tätigkeit des Klägers abgezogen.

Mit Schreiben vom 09.01.1997 teilte die AOK Bayern, Direktion Rottal/Inn unter dem Begriff „sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Ausbeinern und Fleischzerlegern” der Beklagten mit, daß an der bisherigen Rechtsauffassung, es handele sich bei den Ausbeinern und Fleischzerlegern um selbständige Unternehmer, nicht festgehalten werden könne.

Bis zum Monat April 1997 wurde die Vergütung des Klägers von der Beklagten aufgrund der Berechnungen des Klägers gezahlt. Für den Monat Mai 1997 stellte der Kläger der Beklagten für Ausbein- und Zerlegearbeiten 6.267,77 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer in Höhe von 940,17 DM, insgesamt 7.207,94 DM in Rechnung. Die Umsatzmiete ermittelte er in Höhe von 6.267,77 DM ...

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