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ArbG Marburg Urteil vom 13.02.1964 - Ca 41/64

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Leitsatz (redaktionell)

Steht eine schwangere Arbeitnehmerin zu mehreren Personen in einem Arbeitsverhältnis, so genügt es, wenn sie einer von ihnen ihre Schwangerschaft iS von MuSchG § 9 Abs 1 S 1 mitteilt.

Gegenteiliges kann nicht aus § 425 BGB gefolgert werden, weil nach der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses eine solche Erklärung nur mit Wirkung für und gegen alle Arbeitgeber desselben Arbeitsverhältnisses abgegeben werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 425, 119; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446711

DB 1964, 846 (L)

ArbuR 1964, 315 (L)

MuA 1964, 225 (L)

WA 1964, 96 (LT1)

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