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ArbG Köln Beschluss vom 27.04.2000 - 1 BV 167/99

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Tenor

Es wird festgestellt, daß der Antragssteller bei dem Einsatz von Beschäftigten im … zum Zwecke der praktischen Ausbildung ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 99 BetrVG hat.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG mitzubestimmen hat bei dem Einsatz von Beschäftigten in … zum Zwecke der praktischen Ausbildung.

Der Antragsteller ist Betriebsrat der zum 1.7.1999 neu gebildeten Niederlassung … der Antragsgegnerin. Die Niederlassung … umfaßt auch den gesamten ehemaligen Filialbetrieb der Niederlassungen … und … Die Niederlassung … besteht aus ca. 1.300 Mitarbeitern.

Die … wandelt seit einiger Zeit eigenbetriebene Filialen in fremdbetriebene … und … um. Diese … die von einem selbständigen Partner betrieben werden, bieten die … mit eigenem Personal an. Um dieses Personal für das Angebot und den Verkauf der … Produkte zu schulen, werden die dortige Beschäftigten zu sogenannten Praktika grundsätzlich in Filialen der … einem Tochterunternehmen der … eingesetzt. In den von der … betriebenen sogenannten … wird neben … Produkten und Dienstleistungen auch ein ….

Als Ersatz der … filiale … wurde am 16.8.1999 in … eine … Filiale eröffnet. Aus organisatorischen Gründen – weil die praktische Vorbereitung nicht vollständig durch die erfolgen konnte – ermöglichte die Antragsgegnerin einem Teil der betroffenen Beschäftigten ein Praktikum in … alen der …, wobei Ende Juli/Anfang August 1999 acht Beschäftigte bei fünf verschiedenen Filialen ein Praktikum von 3–4 Tagen absolvierten. Pro Filiale waren zwei Partnerkräfte vorgesehen, die nicht gleichzeitig in der jeweiligen Filiale anwesend waren. Die betroffenen Beschäftigten wurden auch am Schalter beschäftigt und erledigten Kassengeschäfte. Der Antragsteller wies d...

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