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ArbG Frankfurt am Main Urteil vom 25.09.2001 - 18 Ca 1911/01

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2001 aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat 45 % der Kosten des Rechtsstreits, während die Beklagte 55 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 87.289,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2001, er begehrt die Entfernung der Abmahnung vom 23.02.2001 sowie die Zahlung eines Bonus.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2001 beschäftigt. Der Kläger ist 44 Jahre alt und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien die Arbeitsaufgabe als Händler hat. Der Kläger hat zuletzt ein Jahreseinkommen von DM 195.000,– erzielt. Der Kläger war bis zum Ausspruch der Kündigung im Bereich Skontroführung bei der Beklagten in Frankfurt tätig. Skontroführung bedeutet stete Kursfeststellung am neuen Markt und im Handel für die Börsen Frankfurt und Main. Der Kläger war mit der Feststellung für den Börsenplatz Berlin befasst.

Die Beklagte hat sich Mitte März 2001 entschlossen, die Skontroführung bezogen auf den Marktplatz Berlin mit Wirkung zum 23.03.2001 aufzugeben. Weiterhin hat die Beklagte die Skontroführung bezogen auf den Marktplatz Frankfurt mit Wirkung zum 01.04.2001 an eine andere Gesellschaft abgegeben. Insoweit bedient sie sich der Leistungen eines Dritten.

Es existiert eine Abmahnung vom 23.02.2001. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Abmahnungsschreibens wird auf die Anlage K. 1 zur Klageschrift (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat im Dezember 2000 DM 25.000,– als Bonuszahlung erhalten.

Der Klä...

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