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ArbG Emden Beschluss vom 03.02.2004 - 1 Ca 606/03

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.08.2004; Aktenzeichen 5 AZB 26/04)

 

Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gegeben.

Der Rechtsstreit wird an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Aurich verwiesen.

 

Tatbestand

I.

Streitgegenstand zwischen dem Kläger und der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist die angebliche Kürzung einer Versorgungsrentenanwartschaft des Klägers.

Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und die Beklagte den Rechtsweg zu den Zivilgerichten – ordentliche Gerichtsbarkeit – für gegeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gegeben.

Insbesondere folgt die Zuständigkeit nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG.

Unter diese Regelung fallen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer oder ihren Hinterbliebenen und

  1. gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder
  2. Sozialeinrichtungen des privaten Rechts

über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Die Beklagte ist keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Sie ist eine öffentlich-rechtlich organisierte Versorgungsanstalt.

Bei der Beklagten handelt es sich auch nicht um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

Die Tarifvertragsparteien können eine gemeinsame Einrichtung schaffen. Insoweit handelt es sich mithin um von ihnen geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck von ihnen festgelegt wird. Des Weiteren können die Tarifvertragsparteien eine bestehende Anstalt des öffentlichen Rechts als gemeinsame Einrichtung übernehmen (BAG, Urteil vom 28.04.1981, 3 AZR 255/80, AP Nr. 3 zu § 4 TVG). Insoweit wird geforder...

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BAG 5 AZB 26/04
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