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ArbG Elmshorn Beschluss vom 16.03.1993 - 3a Ca 881/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des sog "umgekehrten Diskriminierung" durch ein nationales Gericht

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorlage Frage des Gerichts:

Ist das Urteil des EuGH vom 28.1.1992 (EuZW 1992, 189-Steen/Deutsche Bundespost) dahingehend auszulegen, daß es dem nationalen Gericht im Hinblick auf den rein internen Sachverhalt verwehrt ist, Gemeinschaftsrecht anzuwenden, oder bleibt es bei fehlender Zuständigkeit des EuGH insoweit als gesetzlicher Richter iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG der Bundesrepublik Deutschland befugt, im Rahmen eines geltend gemachten Vorstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG der Bundesrepublik Deutschland die Vorfrage zu überprüfen, ob eine Inländerdiskriminierung deshalb gegeben ist, weil das Gemeinschaftsrecht im Ergebnis eine Schlechterstellung von Deutschen Staatsangehörigen im Verhältnis zu Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt?

 

Orientierungssatz

1. Das ArbG hat Zweifel, wie das Urteil des EuGH auszulegen ist. Es ist sich insbesondere darüber im unklaren, ob es auf Grund der Entscheidung des EuGH gehindert ist, die von ihm angenommene "umgekehrte Diskriminierung" im Rahmen einer Abwägung nach Art 3 Abs 1 GG zu berücksichtigen.

2. Vorlagebeschluß bei dem EuGH unter den Aktenzeichen C-132/93 eingelegt.

 

Normenkette

GG Art. 3; EWGVtr Art. 7, 177, 48 Abs. 4, 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

EuGH (Urteil vom 28.01.1992; Aktenzeichen C-332/90)

 

Nachgehend

EuGH (Entscheidung vom 16.06.1994; Aktenzeichen C-132/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444861

EuZW 1993, 647-648 (L1)

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