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EuGH Urteil vom 28.01.1992 - C-332/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung des Rechts der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Nichtanwendung von Vertragsbestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

Da die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht auf Betätigungen anwendbar sind, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Hinblick auf die Bedingungen für seine Einstellung auf eine Stelle im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht auf die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag berufen.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 177, 48 Abs. 2, 4, Art. 7

 

Beteiligte

Volker Steen

Deutsche Bundespost

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 16.03.1993; Aktenzeichen 3a Ca 881/88)

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 28.09.1990; Aktenzeichen 3a Ca 881/88)

 

Nachgehend

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 16.03.1993; Aktenzeichen 3a Ca 881/88)

 

Tenor

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, kann sich im Hinblick auf einen rein internen Sachverhalt nicht auf die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag berufen.

 

Fundstellen

NJW 1992, 1495

EuGHE I 1992, 341

NVwZ 1992, 358

NZA 1992, 403

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