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ArbG Berlin Urteil vom 27.01.2010 - 55 Ca 9120/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Benachteiligung. Diskriminierung. Lebenspartnerschaft. sexuelle Identität. heterosexuell

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber deswegen benachteiligt, weil sie eine heterosexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen derselben Abteilung unterhält, so liegt hierin keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihrer sexuellen Identität im Sinne von §§ 1, 7 Abs. 1 AGG.

2. Anderes mag in Betracht kommen, ist der Arbeitgeber selbst nach außen oder wenigstens nach innen nach eigenem Selbstverständnis Träger einer homosexuellen Identität.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 36.923,15 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten aus dem Gesichtspunkt der Diskriminierung über Schadensersatz und Auskunftspflichten.

Die 1964 geborene, geschiedene und ein Kind erziehende Klägerin steht seit 1985 zur Beklagten in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis als Bankangestellte. Ihr Entgelt beläuft sich derzeit auf 4.092,00 EUR brutto im Monat.

Seit 2003 unterhielt die Beklagte zwei Servicezentren für Firmenkunden mit jeweils etwa 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Hamburg und in Berlin. Diese kannten jeweils zwei Fachbereiche, genannt „Inbound” und „Backoffice”. Jeder dieser Fachbereiche in Berlin verfügte über vier Gruppenleiterpositionen, sodass es insgesamt acht Gruppenleiterinnen und -leiter gab.

Zum Zwecke der Umsetzung einer groß angelegten Umstrukturierung – genannt „Umsetzung des Projektes VORSPRUNG” – schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat unter dem 5. Juli 2005 den „Interessenausgleich für den Unternehmensbereich CIB G. B. Deutschland” (Bl. 59 bis 76 d.A., im Folgenden:...

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