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AG Plön Beschluss vom 18.02.2011 - 5 F 678/08

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Tenor

Die zu zahlende Rate auf die Prozesskosten hinsichtlich des Antragsgegners wird rückwirkend ab dem 01.10.2010 auf 115,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

1.)

Das Schreiben vom 29.10.2010 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.08.2010 auszulegen. Auch wenn der Schriftsatz nicht ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" gekennzeichnet ist, geht doch eindeutig aus dem Inhalt des Schreibens hervor, dass gegen die gerichtliche Entscheidung vorgegangen werden soll. So wehrt sich der Antragsgegner unter Anderem gegen die Nichtberücksichtigung der Darlehensraten für den Kauf des PC sowie gegen die seiner Auffassung nach betragsmäßig zu niedrige Bemessung der Fahrtkosten. Da das Schreiben vom 29.10.2010 noch in der Rechtsmittelfrist eingegangen ist und auch der gerichtlichen Mitteilung vom 05.11.2010, dass das genannte Schreiben als Beschwerdeschrift gewertet wird, nicht entgegengetreten wurde, war hier von einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung auszugehen.

2.)

Die sofortige Beschwerde hatte auch teilweise Erfolg. In Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 29.10.2010 war die Berechnung gemäß § 115 ZPO deshalb nunmehr wie folgt durchzuführen:

Nettoeinkommen

3.125,82 EUR

abzüglich

Grundbetrag

395,00 EUR

Erwerbstätigen- Bonus

180,00 EUR

Unterhaltspflichten

818,00 EUR

Angemessene Wohnkosten

780,00 EUR

Kosten Krankenversicherung

154,38 EUR

Fahrtkosten

251,14 EUR

Haftpflichtversicherung

8,39 EUR

Darlehen Jugendzimmer

148,34 EUR

Es verbleibt somit einzusetzendes Einkommen in Höhe von 390,57 EUR- die Monatsrate war laut Tabelle mit 115,00 EUR zu bemessen.

3.)

Die Wohnkosten waren lediglich in Höhe von 780,00 EUR zu berücksich...

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