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AG Paderborn Urteil vom 18.04.2024 - 52 C 11/23

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Tenor

1. Im Wege der Beschlussersetzung werden folgende Beschlüsse gefasst:

Es ist beschlossen, dass die Beklagte die von Herrn Z eigenmächtig errichtete Terrasse sowie das Terrassenvordach am Objekt „M Nr. 11” entfernen lassen wird. Hierzu soll der Verwalter drei Angebote von Fachfirmen einholen. Nach Einholung der Angebote wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ein weiterer Beschluss gefasst, wonach die Beklagte einen Unternehmer mit dem konkreten Rückbau beauftragen wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist – wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages – vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beseitigung einer vom einem Miteigentümer auf dem (späteren) Gemeinschaftseigentum errichteten Terrasse nebst Terrassenvordach.

Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Miteigentümer der Beklagten. Der Kläger und der Eigentümer Z hatten im Jahr 2011 zunächst eine GbR gegründet, um das Grundstück zu bebauen. Es handelt sich im Prinzip um zwei Doppelhaushälften mit getrennten Treppenhäusern und separaten Kellereingängen. Es sind allerdings keine getrennten Leitungen vorhanden. Das Haus war am 01.05.2011 bezugsfertig. Am 19.12.2011 wurde das Grundstück nebst Gebäude dann in Wohnungseigentum aufgeteilt. In IV. § 3 der Teilungserklärung vom 19.12.2011 (vgl. Bl. 26 f. d.A.) wurden Untereigentümergemeinschaften gebildet. Jede „Haushälfte” wird auch von der Kommune getrennt behandelt. Die Eigentümer der beiden Gebäudehälften erhalten von der Stadt Q seit Anbeginn jede einen eigenen Grundsteuerbescheid und einen Bescheid über die Abgaben.

Der Miteigen...

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