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AG Offenbach Urteil vom 30.11.2012 - 330 C 120/11

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils übersteigenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 2.476,74 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Erstattung von Aufwendungen, welche er für die Erneuerung einer Gipskartonwand und von Fenstern in der gemeinschaftlichen Liegenschaft getätigt hat.

Wegen eines Wasserschadens in der Sondereigentumseinheit Nr. … in wirksamer, deren Erbbauberechtigte Frau XY ist, ersetzte der Kläger eine Gipskartonwand zwischen Gäste-WC und Bad in dieser Wohnung. Er ließ außerdem das Wohnzimmerfenster sowie die Balkontür austauschen.

Zuvor hatte er die Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber der damaligen Verwalterin der Beklagten erfolglos angemahnt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.476,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 585,84 EUR seit dem 26.5.2010 und aus 1.890,90 EUR seit dem 13.4.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte lehnte eine Ersetzung der vom Kläger getätigten Aufwendungen ab. Sie meint, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 2.476,74 EUR gegenüber der Beklagten.

Ein Aufwendungsersatzanspruch wegen einer Notgeschäftsführung steht dem Kläger nicht zu. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen stellen keine Notgeschäftsführung i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ...

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