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AG Köln Beschluss vom 22.12.2000 - 71 IK 4/99

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Tenor

wird die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 12.05.2000 gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 05.05.2000 – 71 IK 4/99 – zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluß vom 1.6.1999 wurde auf Antrag des Beteiligten zu 1) über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt. Am 15.2.2000 beantragte der Beteiligte zu 1) bei dem Insolvenzgericht, seine jetzige Ehefrau bei der Berechnung der an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren Beträge gemäß § 850 c ZPO als unterhaltsberechtigte Person rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Der Rechtspfleger hat hierauf eine Gläubigerversammlung auf den 3.5.2000 bestimmt, in der gemäß § 100 InsO über die Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und seine Familie bzw. über eine Änderung des früheren Beschlusses der Gläubigerversammlung wegen veränderter Umstände entschieden werden sollte. Nachdem diese Versammlung wegen fehlender Anwesenheit der Gläubiger nicht zustande gekommen war, hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 5.5.2000 den Antrag des Beteiligten zu 1) als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, für die Entscheidung über diesen Antrag sei das Insolvenzgericht funktionell nicht zuständig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde vom 12.5.2000 hat der Rechtspfleger als sofortige Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 793 ZPO ausgelegt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14.7.2000 – 19 T 65/00 – die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) am 21.7.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 16.10.2000 hat das Oberlandesgericht Köln – 2 W 189/00 – den ...

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