Leitsatz (amtlich)
›1. Hat der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten, so muß ihm ein Weg zur Verfügung stehen, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung zu pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenbn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Insoweit ist allerdings nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben, vielmehr kann der Schuldner Klage vor dem Prozeßgericht erheben (offen gelassen von BAG NJW 1991, 2308).
2. Im Rahmen einer derartigen Klage ist kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Gläubiger aufgegeben wird, von der Abtretung vorerst nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen.
3. Will der Schuldner sein Klagebegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO stützen, muß er u.a. dartun, wie hoch sein notwendiger Lebensbedarf i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist, wobie dies regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu geschehen hat.‹
Gründe
I. Die Klägerin hat (zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten) im Mai 1996 bei der Beklagten einen Kredit über insgesamt 31.758,96 DM aufgenommen, der in 36 Monatsraten getilgt werden sollte. Als Sicherheit haben die Kreditnehmer der Beklagten die pfändbaren Anteile von Lohnzahlungen, Renten usw. abgetreten. Nachdem es zum Zahlungsverzug gekommen war, wurde der Kredit im Mai 1997 gekündigt; die Beklagte beziffert den Abschlußsaldo zu diesem Zeitpunkt auf 23.181,32 DM. Sie hat die Lohnabtretung der Klägerin bei deren Arbeitgeber offengelegt, der seit Juli 1997 den pfändbaren Teil des Gehalts der Klägerin an die Beklagte abführt. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurte...