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AG Essen-Steele Urteil vom 06.02.2002 - 11 C 618/01

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 304,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05. 06. 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 09.07.1996 vermieteten die Kläger an die Beklagte eine Wohnung im Objekt Julius-Leber-Weg 10 in Essen-Horst. In § 9 Abs. 1 des Mietvertrages heißt es u. a.: „Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach 5-, 8- und 10-jähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate.” Der monatliche Gesamtmietzins betrug zuletzt 812,00 DM.

Das Mietverhältnis endete durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 06.03.2001, die den Klägern am 08.03.2001 zuging. Für den Monat Juni 2001 zahlte die Beklagte lediglich einen Mietzins in Höhe von 216,53 DM, was den monatlichen Anteil bis zum 08.06.2001 erfaßt.

Mit ihrer Klage machen die Kläger den Restmietzins für Juni 2001 geltend.

Sie sind der Ansicht, dass das Mietverhältnis nur zum Ende eines Kalendermonates unter Berücksichtigung der Karenzzeit des § 565 a.F. beendet werden konnte.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, 595,47 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05.06.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass das Mietverhältnis aufgrund der vertraglichen Regelung, mit der die gesetzliche Regelung abgedungen wor...

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