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AG Duisburg Urteil vom 13.08.2012 - 75a C 28/12

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Nachgehend

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.11.2013; Aktenzeichen 19 S 77/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Sie nimmt diese auf Rückzahlung von Hausgeldern in Anspruch. Sie zahlte in 2007 4 × 600,00 EUR und in 2008 7 × 600,00 EUR und 3 × 700,00 EUR Hausgeld, zusammen 8.700,00 EUR, und zwar jeweils unter Vorbehalt. Bestandskräftige Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 liegen nicht vor, da alle diesbezüglichen Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer bisher gerichtlich für nichtig oder ungültig erklärt wurden.

Eine Fristsetzung der Klägerin zur Rückzahlung bis zum 31.05.2011 blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.700,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, die Wohnungseigentümer hätten es abgelehnt, neue Abrechnungen durch den neuen Verwalter fertigen zu lassen. Daran sei die Klägerin gebunden. Im Falle der Erstattung – wenn dann auch an die übrigen Wohnungseigentümer – müsste sogleich ein Sonderumlagebeschluss gefasst werden und die Klägerin die Hauslasten schließlich doch wieder tragen im Rahmen einer späteren Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 2007 und 2008.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin ist nicht begründet.

Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass...

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