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OLG Hamm Beschluss vom 25.03.2004 - 15 W 412/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Bereicherungsausgleich für Zahlung nicht geschuldeter Wohngeldvorschüsse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leistet ein Wohnungseigentümer Wohngeldvorschüsse, obwohl eine wirksame Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan nicht besteht, so ist ein Bereicherungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Vorrang des Innenausgleichs durch das Instrument der Jahresabrechnung ausgeschlossen.

2. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 29.08.2002; Aktenzeichen 5 T 79/02)

AG Paderborn (Beschluss vom 19.03.2002; Aktenzeichen 3 II 27/01 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Paderborn vom 19.3.2002 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die weiter gehende sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1) 3/4, der Beteiligte zu 3) trägt 1/4. Die Beteiligten zu 1) haben dem Beteiligten zu 3) 75 % seiner außergerichtlichen Kosten, die in dieser Instanz entstanden sind, zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 30.793,93 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 2) ist Verwalter der Gemeinschaft. Der Beteiligte zu 3) war Eigentümer der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 10 in der vorgenannten Anlage. Er hat das Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung verloren.

Der Zuschlag der verschiedenen Wohnungseigentumseinheiten in der Zwangsversteigerung fand in zeitlicher Hinsicht ...

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