Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Abrechnungsguthaben
Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer kann sein Guthaben aus einer Jahresabrechnung nicht gegen einzelne andere Wohnungseigentümer zur persönlichen Zahlung, sondern nur gegen die gesamte Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtlich geltend machen. Der Anspruch richtet sich auf Mitwirkung an der Realisierung des beschlossenen Abrechnungsguthabens.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 III
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.02.1992; Aktenzeichen 85 T 48/91) |
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 67/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 8.912,32 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten unter Einschluß der Verwalterin bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage. In der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 1987 wurden die Jahresabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. April 1987 beschlossen. Diese Beschlüsse wurden inzwischen bestandskräftig. Die Antragstellerin beziffert ihr Gesamtguthaben aus den Jahresabrechnungen mit insgesamt 8.912,32 DM. Sie verlangt im vorliegenden Verfahren von dem Beteiligten zu 20) die Zahlung des Gesamtbetrages sowie hilfsweise von den Beteiligten zu 15) bis 19) sowie 21) bis 23) die Zahlung von Anteilen an diesem Gesamtbetrag, die die Antragstellerin aus dem Miteigentumsanteil der jeweiligen Beteiligten errechnet. Die in Anspruch genommenen Beteiligten haben vorsorglich Wideranträge gegen die Antragstellerin und andere Beteiligte ebenfalls auf Auszahlung von Guthaben gestellt. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Erstbeschwerde un...