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LG Düsseldorf Urteil vom 07.11.2013 - 19 S 77/12

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Verfahrensgang

AG Duisburg (Urteil vom 13.08.2012; Aktenzeichen 75a C 28/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 75a C 28/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Miteigentümerin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ….

An diese Wohnungseigentümergemeinschaft hat sie in den Jahren 2007 und 2008 monatliche Hausgeldzahlungen erbracht, und zwar 4 × 600,00 EUR im Jahr 2007 für die Monate August bis Dezember 2007, 7 × 600,00 EUR im Jahr 2008 für die Monate Januar bis August 2008 sowie weitere 3 × 700,00 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Die Zahlungen erfolgten jeweils unter Vorbehalt. Bestandskräftige Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 liegen nicht vor, da diesbezügliche Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer bislang gerichtlich für nichtig oder ungültig erklärt wurden.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 31.05.2011 erfolglos zur Rückzahlung auf.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.700,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Begehren der Klägerin sei treuwidrig. Denn wenn die Beklagte der Klägerin sowie den übrigen Wohnungseigentümern die bereits geleisteten Zahlungen erstatten würde, müsse sie diese wiederum durch eine Sonderumlage in gleicher Höhe finanzieren. Dabei müssten die Eigentümer einschließlich der Klägerin, um den Klagebetrag erstattet zu bekommen, eine Sonderumlage in gleicher Höhe erbringen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch nur insoweit bestehe, als für das jeweilige...

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