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AG Duisburg Beschluss vom 24.03.2010 - 62 IK 86/03

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Leitsatz (amtlich)

Das Amt des Treuhänders im Verfhren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat.

Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört nicht nur der (notfalls gerichtliche) Einzug der an ihn abgetretenen Bezüge, sondern auch der Einzug von Forderungen, die darauf beruhen, dass der Schuldner diese Bezüge zu Unrecht selbst vereinnahmt hat.

Ist bei Erteilung der Restschuldbefreiung der Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist der Treuhänder auch in der Folgezeit berechtigt, die Forderung (notfalls gerichtlich) einzuziehen; er bleibt insoweit verwaltungs- und verfügungsbefugt.

 

Normenkette

InsO § 287 Abs. 2, §§ 292, 203

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Treuhänderin auch über den 1.10.2009 hinaus berechtigt ist,

  1. die von der Abtretungserklärung des Schuldners vom 7.7.2003 sachlich und zeitlich erfassten Bezüge einzuziehen,
  2. Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung des Schuldners vom 7.7.2003 schlich und zeitlich erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat.
 

Tatbestand

I.

Vom 1. 10. 2003 bis zum 31. 8. 2005 fand über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren statt. Der Schuldner hatte Restschuldbefreiung beantragt und mit Erklärung vom 7. 7. 2003 seine laufenden Bezüge nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 InsO für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Insolvenzgericht zu bestellenden Treuhänder abgetreten.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25. 7. 2005 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Anschließend nahm die bisherige Treuhänderin im Verbraucherinsolvenzverfahren, Rechtsanwältin K, ...

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