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AG Bonn Beschluss vom 11.09.2000 - 28 II 7/00 WEG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

WEG. Sanierung von Wintergärten. Sondereigentum

 

Nachgehend

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 237/00)

 

Tenor

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.12.1999 zu TOP 3 (Sanierung der Wintergärten) wird für nichtig erklärt, soweit die Gemeinschaft beschlossen hat Schäden am Sondereigentum zu beseitigen.

Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 6.7. auf 26.500,00 DM (TOP 3.1: 25.000,00 DM; TOP 5: 1.500,00 DM), seit dem 7.7. auf 25.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller zwei Beschlüsse der Gemeinschaft angefochten, mit der sie die Sanierung von Wintergärten auf Kosten der Eigentümergemeinschaft und die Abrechnung für 1998 beschloss.

Zu TOP 3.1 (Sanierung der Wintergärten):

Zu den Wohnungen der Anlage gehören zum Teil sog. Wintergärten. Hierbei handelt es sich um vorgezogene Erker, die mit Fensterfronten versehen sind.

Die Teilungserklärung grenzt in II. 1. 3 und 4 Sonder- und Gemeinschaftseigentum voneinander ab. Ziffer 3 wiederholt die Regelung des § 5 Abs. 1 WEG. Ziffer 4 bestimmt unter anderem. dass in Ergänzung von § 5 WEG folgende Bauteile zum Sondereigentum gehören: der Fußbodenbelag der im Sondereigentum stehenden Räume einschließlich des Bodenbelags von Balkonen und Terrassen sowie der Innenwandputz und die Innenwandverkleidung sämtlicher zum Sondereigentum gehörenden Räume, auch soweit die putztragenden Wände nicht zum Sondereigentum gehören. Eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Wintergärten enthält die Teilungserklärung nicht.

Nach deren Ziffer 5.1 obliegt die Instandhaltung des Gemei...

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