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AG Berlin-Wedding Urteil vom 25.06.2002 - 15 C 553/01

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten zu 1. 1.833,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.527,75 Euro seit dem 4.4.2000 und aus 305,55 Euro seit dem 7.5.2002 zu zahlen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1987 Mieter einer Wohnung im Haus Kameruner Straße 5 gemäß Mietvertrag vom 10.4.1987, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 4–8 d.A. Bezug genommen wird. Die frühere Mitmieterin ist 1994 verstorben und vom Kläger beerbt worden. § 2 1.b) und 2. des Mietvertrages lauten: „Das Mietverhältnis beginnt am 1.5.1987 und endet am 30.4.1988. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2. …

2. … Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.”

Die frühere Vermieterin Basia Prajs ist verstorben. Die Beklagten zu 1. und 2. sind ihre Erben. Der Beklagte zu 1. ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß. Er verwaltet gemäß Testamentsvollstreckerzeugnis vom 6.4.2001 des Amtsgerichts Schöneberg u. a. den Grundbesitz der Erblasserin.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis unter dem 1.9.2001 zum 30.11.2001 unter Berufung auf das neue Mietrecht. Die Hausverwaltung der Beklagten bestätigte die Kündigung zum 30.4.2003.

Der Kläger zahlt seit Dezember 2001 die monatliche Miete in Höhe von 305,55 Euro nicht mehr. Die Beklagten ...

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