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AG Berlin-Neukölln Urteil vom 06.09.2000 - 13 C 228/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung und Unterlassung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1953/00)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die aus dem Balkon der von ihnen im Hause der Klägerin, … Berlin, im … Obergeschoss innegehaltenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Diele/Flur, Küche, Toilette mit Bad, aufgestellten beiden Parabolantennen zu entfernen.

2. Die Beklagten – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00 –, ersatzweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung – verurteilt worden, die Aufstellung oder Installation von Parabolantennen auf dem Balkon der von ihnen im Hause der Klägerin, … Berlin, im … Obergeschoss innegehaltenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Diele/Flur, Küche, Toilette mit Bad, oder an der Hauswand des Gebäudes zu unterlassen, sofern hierzu nicht eine schriftliche Genehmigung der Klägerin vorliegt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Wesentliche Gründe der Entscheidung gemäß § 495 a ZPO:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gemäß Ziffer 1. ihres Antrags Anspruch darauf, dass die Beklagten die von ihnen auf dem Balkon der von ihnen angemieteten Wohnung aufgestellten Parabolantennen entfernen.

Anspruchsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 der „Besonderen Vertragsbestimmungen” der Klägerin.

Ist danach die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen.

Unstreitig ist die von den Beklagten angemietete Wohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung u.a. auch der ...

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