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zfs 6/2017, Verträge zu Lasten Dritter bei der Unfallreg ... / 2. Mietwagenkosten

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Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 19.7.2016[14] sind auch bei der Erstattung von Mietwagenkosten heranzuziehen. Im Regelfall werden Mietwagen von der beauftragten Werkstatt an den Geschädigten vermittelt mit der Zusage, dass dieser selbst mit Kosten nicht belastet werde und die Mietwagenkosten ausschließlich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht würden.

Folgerichtig interessiert sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens nicht für die Höhe der Forderung, weil er darauf vertraut, dass diese Kosten vom Haftpflichtversicherer des Schädigers bezahlt werden.

Auch insoweit handelt es sich bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten nicht um einen "Schaden" des Geschädigten, vielmehr um die Geltendmachung des Geldbetrages, der "erforderlich" für die Schadenbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen sein soll.

Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten muss das Mietwagenunternehmen darlegen und beweisen, insbesondere unter Berücksichtigung des örtlichen Marktes und der Gegebenheiten des Geschädigten.

Es wird dann nicht mehr ausreichen, auf den Schwacke-Mietpreisspiegel als Vergleichsgrundlage zu verweisen, den der Geschädigte gar nicht kennt, zumal dieser Mietpreisspiegel die bundesweiten Durchschnittspreise nennt und auf ergebnisorientierten Anfragen beruht.

Es ist sicherlich kein Zufall, dass die Mietwagenpreise des Schwacke-Mietpreisspiegels die Preise des Fraunhofer Mietpreisspiegels im Regelfall um mehr als 100 % übersteigen, so dass einige Gerichte dazu übergegangen sind, nur noch den Fraunhofer Mietpreisspiegel als angemessene Vergleichsgrundlage heranzuziehen.[15]

Die überwiegende Rechtsprechung sieht den Mittelwert von beiden Mietpreisspiegeln als angemessene Vergleichsgrundlage an.[16]

Mehr als 50 % des Umsatzes der Mietwa...

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