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zfs 4/2017, Zusätzliche Verfahrensgebühr beim Rat zur Äußerung zur Sache

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VV RVG Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2

Leitsatz

Rät der Verteidiger dem Beschuldigten, sich bei der polizeilichen Vernehmung zur Sache zu äußern und kommt dieser diesem Rat nach, indem er die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, was dann zur Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts führt, so fällt dem Verteidiger die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG an.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Kronach, Beschl. v. 16.12.2016 – Gs 16/16

Sachverhalt

Die StA Kronach führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der dem Beschuldigten bestellte Pflichtverteidiger begleitete diesen zu der Vernehmung bei der Kriminalpolizei und erteilte seinem Mandanten den Rat, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern. Dem kam der Beschuldigte nach und bestritt die Vorwürfe. Hieraufhin stellte die StA das Verfahren durch Verfügung v. 22.8.2016 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, aufgrund dieses Bestreitens der Tat durch den Beschuldigten und der nicht ausreichenden Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin könne kein hinreichender Tatverdacht bejaht werden.

Der Pflichtverteidiger hat hierauf die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen, darunter einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG, beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt. Die von dem Pflichtverteidiger hiergegen eingelegte Erinnerung hatte Erfolg.

2 Aus den Gründen:

"Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Verteidiger wurde in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV RVG i.H.v. 132 EUR versagt."

Nach der Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG soll der Verteidiger die Zusatzgebühr dann nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich...

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