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LG Arnsberg Beschluss vom 12.10.2006 - 2 Qs 194/06

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Verfahrensgang

AG Schmallenberg (Entscheidung vom 16.08.2006; Aktenzeichen 3 Ds 124/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 16.08.2006 wird auf Kosten der Landeskasse nach einem Gegenstandswert von 249, 40 € zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 15.06.2005 wurde der Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Daraufhin zeigte Rechtsanwältin B… unter dem 05.07.2005 die anwaltliche Vertretung der Angeschuldigten unter Vollmachtsvorlage an und erhielt unter dem 07.07.2005 Akteneinsicht. Durch Beschluss vom 13.07.2005 holte das Amtsgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit ein. Der Sachverständige Dr. S… kam in seinem Gutachten vom 08.09.2005 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit von Schuldunfähigkeit der Angeschuldigten i.S.d. § 20 StGB im Tatzeitpunkt auszugehen ist. Nach Eingang des Gutachtens beim Amtsgericht wurde dieses durch Verfügung vom 12.09.2005 der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugeleitet. Mittels eines Zusatzes an die Staatsanwaltschaft regte das Amtsgericht gleichzeitig die Rücknahme der Anklage an. Durch Schriftsatz vom 16.09.2005 nahm die Verteidigerin umfangreich zum Ergebnis des Gutachtens Stellung und beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. In Vorbereitung dieses Schriftsatzes hatte die Verteidigerin Kontakt zum Leiter der Caritas-Werkstätten und zur Schwester der Angeklagten aufgenommen, um sich ein umfassendes Bild über deren Persönlichkeit zu machen. Ein Bericht des Leiters der Caritas-Werkstätten war dem anwaltlichen Schriftsatz beigefügt. Unter dem 01.12.2005 nahm die Staatsanwaltschaft Arnsberg die Anklage...

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