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zfs 12/2025, Anspruch des Rechtsschutzversicherers auf R ... / 2 Aus den Gründen:

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[4] “… Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[5] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs stehe der im Verfahren nach § 11 RVG ergangene rechtskräftige Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ingolstadt entgegen. Dieser sei nicht durch Täuschung erschlichen worden. Das von der Beklagten behauptete Telefonat unterstellt, sei eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG angefallen. Der Beschluss nach § 11 RVG wirke auch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Zwar wirke die Rechtskraft eines Beschlusses nach § 11 RVG grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten jenes Verfahrens. Sie erstrecke sich nicht auf die zwischen anderen Personen stattfindenden Festsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff., 126 ZPO und § 55 RVG und gelte damit nicht im Verhältnis zum Gegner und zur Staatskasse. Die Klägerin als Rechtsschutzversicherer sei aber nicht an anderen Festsetzungsverfahren beteiligt. Sie könne vielmehr selbst einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung stellen, wenn sie nach Forderungsübergang die Rechtsnachfolgerin des Auftraggebers sei und die Richtigkeit der anwaltlichen Rechnung geprüft haben wolle. Sie sei aber nicht zulässige Gegnerin im Verfahren nach § 11 RVG, da zwischen ihr und dem Rechtsanwalt kein unmittelbares Vertragsverhältnis bestehe. Der Rechtsanwalt müsse daher zur Klärung der Vergütungshöhe die Festsetzung gegen seinen Mandanten beantragen. Gemäß § 407 Abs. 2 BGB müsse ein Rechtsnachfolger, wie die Klägerin, auf die Ansprüche nach § 86 VVG übergehen, im Falle des Anspruchsübergangs vor Rechtshängigkeit ein zwischen Gläubiger und Schuldner ergangenes Urteil gegen si...

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