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zfs 12/2024, Eintritt des Versicherungsfalls in der Zahn ... / 2 Aus den Gründen:

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Das LG hat die von ihm korrekt festgestellten Tatsachen rechtlich unzutreffend beurteilt und auf dieser Grundlage zu Unrecht auf die beantragte Feststellung der Eintrittspflicht der Bekl. erkannt. Bei sachgerechter Würdigung aller maßgeblichen Umstände, die außer den tatsächlichen Bekundungen der vom LG vernommenen Zeugen auch den weiteren – unstreitigen – Akteninhalt und die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigen muss, ist nicht erwiesen, dass der Versicherungsfall – das "erstmalige Anraten" einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung – innerhalb der Versicherungsdauer, d.h.: nach dem 1.6.2020, eingetreten ist …

2. Der Kl. hat bei zutreffender und vollständiger Würdigung aller für die Entscheidung zugrunde zu legenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht bewiesen (§ 286 ZPO), dass der Versicherungsfall, für den er die Eintrittspflicht der Bekl. festgestellt wissen möchte, nach Beginn des Versicherungsschutzes, hier: mit Vereinbarung des entsprechenden Zahnersatz-Tarifs ZAB zum 1.6.2020, eingetreten ist.

a) Die Voraussetzungen, unter denen die Bekl. nach dem vorliegenden Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, hat das LG … korrekt wiedergegeben. Dieser besteht – erst – seit dem 1.6.2020 im hier maßgeblichen Tarif ZAB, wonach die Bekl. 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Zahnersatz-Maßnahme einschließlich anrechenbarer Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Erstattungen Dritter ersetzt, "wenn hierfür vollständig oder teilweise privat(zahn)ärztliche Vergütungsanteile nach Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden." Voraussetzung für das Erbringen von Leistungen ist der Eintritt des Versicherungsfalles in versicherter Zeit, mithin – hier –, "wenn einer versicherten Person bei best...

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