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zfs 12/2009, Haftung bei Skiunfällen / A) FIS-Verhaltensregeln

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I. Anwendungsbereich

Die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim alpinen Skifahren und Snowboarden richten sich nach ganz herrschender Ansicht jedenfalls in allen Alpenländern übereinstimmend nach den 10 Regeln der Fédération Internationale de Ski (FIS-Regeln[2]) als dort geltendem Gewohnheitsrecht.[3] Skilangläufer verfügen über eigene Regeln.[4]

Die FIS-Regeln gelten für alle Skifahrer und Snowboarder[5] auf markierten Pisten, auf jedem angrenzenden Verkehrsraum und in allen Gebieten des freien Skiraums.[6] Jeder Skifahrer ist verpflichtet, sie zu kennen und einzuhalten[7] und darf darauf vertrauen, dass auch die anderen die FIS-Regeln beachten und einhalten. Dieser "skirechtliche Vertrauensgrundsatz" wird einhellig vertreten.[8]

Die FIS-Regeln als Maßstab für sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers haben zum Ziel, Unfälle auf Abfahrten zu vermeiden. Kommt es zu einem Unfall, ist zur zivilrechtlichen Entscheidungsfindung die jeweilige FIS-Regel direkt bzw. der entsprechende skirechtliche Grundsatz anzuwenden, um im Wege der Subsumtion zum jeweiligen Ergebnis zu kommen. Eine einseitige Schuldzuweisung wird hierbei wohl nur bei einwandfreien und groben Verstößen gegen das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme möglich sein.

Zu Lasten eines Snowboarders ist bei im Übrigen gleichrangigem Haftungsanteil (50:50) unter Umständen zu berücksichtigen, dass ein Snowboard im Vergleich zu regulären Ski schwerer ist und dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt[9] und zudem auch schwerer zu steuern ist, weil jeder zweite Schwung dem Snowboarder einen toten Winkel beschert.[10]

[2] Aktuelle Fassung 2002.
[3] Vgl. OLG Hamm, NJW 2002, S. 318, Stiffler, SpuRe 2006, S. 47.
[4] Siehe: http://www.ski-online.de/fisr...

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