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zfs 11/2025, THC und Gefahrguttransport / VIII. StVO/Bußgeldkatalog und Gefahrgut

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In der StVO wird Gefahrgut in Bestimmungen genannt. In der Bußgeldkatalogverordnung werden Verstöße für die Fälle, bei denen Gefahrgut transportiert wird, in Teilen höher geahndet.

1. § 2 Abs. 3a StVO

… Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

2. § 41, Vorschriftzeichen, Z. 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

3. § 3 BKatV – Bußgeldregelsätze

In § 3 Abs. 4 BKatV wird festgehalten: Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1. der Nummern

▪ – 8.1, 8.2 (jeweils Geschwindigkeit, § 3 Abs. 1 StVO),
▪ – 15 (Abstand, § 4 Abs. 3 StVO),
▪ – 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, (ausgewählte Überholverstöße, § 5 StVO),
▪ – 212 (Reifenprofil, § 36 Abs. 3 StVZO),
▪ – 214.1, 214.2 (ausgewählte Beschaffenheitsvorschriften, § 30 StVZO),
▪ – 223 (Geschwindigkeitsbegrenzer, § 57c StVZO)

2. der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7 (Abstand, § 4 Abs. 1 StVO), jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder

3. der Nummern 198.1 oder 198.2 (Achslast und Anhängelast, §§ 34, 42 StVZO), jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 EUR vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2 (bestimmte Halterverstöße, § 31 StVZ...

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