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zfs 11/2016, Bezugsfertigkeit eines Gebäudes trotz Umbau ... / 2 Aus den Gründen:

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" … 1. Die Kl. kann von der Bekl. aus dem Gebäudeversicherungsvertrag i.V.m. § 1 S. 1 VVG den Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 838.172,12 EUR verlangen."

a) Das Studentenwohnheim der Bekl. wurde am 14./15.4.2013 durch Leitungswasser i.S.d. § 1 Nr. 1, 2 AWB 87 beschädigt.

b) Die in der Gebäudeversicherung vereinbarte Leitungswasserdeckung wurde nicht durch Vereinbarung v. 9./16.10.2012 auf eine Rohbaufeuerversicherung beschränkt. Die Bekl., die für eine Vertragsänderung nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, konnte die behauptete Vereinbarung nicht beweisen.

aa) Die behauptete Vereinbarung lässt sich nicht dem Schreiben der Streithelferin v. 9.10.2012 und der Bestätigung der Bekl. v. 16.10.2012 entnehmen. Das Schreiben der Streithelferin v. 9.10.2012 ist für den Empfänger nicht eindeutig so zu verstehen, dass die Reduzierung des Versicherungsschutzes gewollt gewesen wäre.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. … Bereits der Wortlaut der Erklärung der Streithelferin v. 9.10.2012 spricht gegen eine Reduzierung des Versicherungsschutzes. Die Streithelferin zeigte die Sanierung des Studentenwohnheimes an und bat um Bestätigung des Versicherungsschutzes zur Rohbaufeuerversicherung. Von einer Aufhebung des zuvor bestehenden Versicherungsschutzes ist in dem Schreiben keine Rede.

Auch nach der Interessenlage spricht das Schreiben v. 9.10.2012 für eine vorsorgliche Anzeige der Baumaßnahme, um etwaige Deckungslücken zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Streithelferin für die Kl. den Versicherungsschutz auf eine Feuerrohbauversicherung hätte reduzieren wollen. Die in der Gebäudeversicherung versicher...

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