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zfs 11/2008, Grobe Fahrlässigkeit/Wertvolle Gegenstände ... / Aus den Gründen

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“ … Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. …

Das AG hat mit überzeugender Begründung die Klage abgewiesen und für den hier zu beurteilenden Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 2 Ziff. 4a AVB i.V.m. § 61 VVG festgestellt. Das Zurücklassen von hochwertigen Gegenständen wie einem Notebook im Innern eines Fahrzeugs, das in nicht ungefährlicher Gegend abgestellt wird, ist für sich genommen schon leichtfertig. Selbst wenn der Gegenstand hinter einem Sitz derart abgelegt wird, dass er von außen – wie der Kläger behauptet – blickgeschützt ist, bedeutet dies nicht, dass er bei einem Aufbruch des Autos aus anderen Gründen nicht ohne weiteres gefunden und entwendet werden kann. Allein die Verpackung des Gegenstandes in einer Plastiktüte hindert dies nicht. Die Verpackung mag sogar für einen Täter schon dafür sprechen, dass gerade ein wertvoller Gegenstand dem Blick entzogen sein soll. Nicht entscheidend ist, ob der Gegenstand selbst den Dieb angelockt und zum Aufbruch des Autos animiert hat. Auch in dem Fall, dass das Notebook nur bei Gelegenheit eines Autoradiodiebstahls mit entwendet worden ist, ist das Zurücklassen des Geräts im Fahrzeuginnern kausal für die Entwendung und damit den Versicherungsfall geworden.

Die hier gegebene besondere Gefährlichkeit war dem Kläger auch bewusst. Ihm war nach eigenem Vortrag bekannt, dass es in der Gegend in Teheran, in der er das Auto abgestellt hatte, zu Eigentumsdelikten kommt. Die besondere Gefährdung eines im Auto zurückgelassenen Notebooks war ihm auch vertraut, sonst hätte er es nicht in eine Plastiktüte eingepackt. Dass er zudem gänzlich keine andere Wahl hatte, als das Notebook im Auto zurückzulassen, lässt sein Vortrag nicht e...

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